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Die Haushaltshilfe ist von der Krankenkasse aus rechtlicher Sicht grundsätzlich als Dienstleistung (Naturalleistung) zur Verfügung zu stellen.

In der Vergangenheit beschäftigten Krankenkassen vereinzelt professionelle Haushaltshilfskräfte, die im Bedarfsfall für die Ersatzhaushaltsführung eingesetzt wurden. Weil der Bedarf für Einsätze im Haushalt stark schwankte, waren diese nicht kontinuierlich ausgelastet. Aus diesem Grund gingen die Krankenkassen dazu über, mit Vertragspartnern zusammen zu arbeiten, die professionelle Haushaltshilfen beschäftigen. Dieses sind z. B. Beschäftigte

  • von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,
  • von Sozialverwaltungen,
  • von Familienpflegestationen oder
  • von Dorfhelferinnenstationen

(vgl. § 132). Kommt aufgrund bestehender Verträge eine solche Haushaltshilfekraft zum Einsatz, ist diese für die werdende bzw. junge Mutter kostenfrei; sämtliche notwendig entstehende Kosten werden direkt mit der Krankenkasse im Rahmen der vertraglich vereinbarten Preise abgerechnet (= Naturalleistung). Eine Zuzahlung, wie sie bei der Haushaltshilfe wegen einer Krankheit zu zahlen ist (§ 38 Abs. 5), ist von der Versicherten nicht zu entrichten, weil § 24h nicht auf § 38 Abs. 5 verweist.

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