1Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist [2]und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2§ 38 Absatz 4 gilt entsprechend.

[1] § 24h eingefügt durch Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012. Anzuwenden ab 30.10.2012.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) vom 11.07.2021. Anzuwenden ab 20.07.2021.

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