Rz. 31

Der Anspruch auf Krankengeld i. S. d. § 44b besteht, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Rz. 9 ff. und Rz 24 ff.) erfüllt sind. Das Krankengeld ist dann bereits ab dem 1. Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, zu zahlen. Der Anspruch endet an dem Tag, an dem die Mitaufnahme/Begleitung nicht mehr erforderlich ist oder an dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 44b Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. Keine Rolle spielt, ob der Begleiter mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und ob er im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ggf. erst ab der 7. Woche einen Krankengeldanspruch geltend machen kann (Rz. 10).

Wird die Begleitung unterbrochen, weil sie nicht für jeden Tag der stationären bzw. vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung notwendig ist, wird auch nur für die Tage Krankengeld gezahlt, an denen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (entweder stationäre Mitaufnahme oder mindestens 8-stündige Begleitung; vgl. Rz. 11).

 

Rz. 32

Gibt der Begleiter seine Erwerbstätigkeit während des Anspruchszeitraumes auf, endet der Anspruch wegen des fehlenden Verdienstausfalls sofort.

 

Rz. 33

Einen Wartetag, wie er bei eigener Arbeitsunfähigkeit gemäß § 46 anfallen kann, kennt das Krankengeld i. S. d. § 44b nicht. Auch ist § 49 Abs. 1 Nr. 5 (Ruhen des Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit) nicht anzuwenden (es liegt ja keine Arbeitsunfähigkeit der begleitenden Person vor).

 

Rz. 33a

§ 49 Abs. 1 Nr. 1 (Ruhen des Krankengeldanspruchs wegen der Fortzahlung von laufendem Arbeitsentgelt bzw. Weiterbezug von Arbeitseinkommen) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass – sofern der Verdienstausfall auf einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung/Tätigkeit (Minijob) beruht – die Fortzahlung von Arbeitsentgelt bzw. der Weiterbezug von Arbeitseinkommen nicht beitragspflichtig zur Krankenversicherung sein muss. Im Vordergrund steht nämlich der Verdienstausfall und dieser wird bei fortgezahltem Arbeitsentgelt oder Weiterbezug von Arbeitseinkommen geschmälert. Würde man § 49 Abs. 1 Nr. 1 strikt nach dem Wortlaut auslegen, käme man zu nicht gewollten Ergebnissen (der Begleiter würde bei einem krankenversicherungsfreiem Minijob neben dem fortgezahlten Arbeitsentgelt ungekürzt Krankengeld erhalten).

 

Rz. 33b

Im Übrigen gilt § 49

  • Abs. 1

    • Nr. 3 und 4 (Ruhen des Krankengeldes, soweit und solange Versicherte Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld oder Versorgungskrankengeld – ab 1.1.2024 Krankengeld der sozialen Entschädigung – beziehen sowie bei vergleichbaren ausländischen Leistungen),
    • Nr. 3a (Ruhen des Krankengeldes, solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III besteht) oder
    • Nr. 6 (Ruhen des Krankengeldes, soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a SGB IV) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird)

sowie

  • Abs. 3 (kein Krankengeldspitzbetrag; aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen nicht aufgestockt werden)

entsprechend. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Rz. 16 ff. sowie auf die Komm. zu § 49 verwiesen.

 

Rz. 34

Die Vorschrift des § 50 (Beendigung oder Kürzung des Krankengeldes wegen Bewilligung einer Rente) ist ebenfalls nicht anzuwenden, weil der Fokus des Krankengeldes i. S. d. § 44 auf den Ersatz für den Ausfall des Verdienstes liegt. Wenn allerdings bei dem Begleiter Rentenleistungen bewilligt werden, die zusammen mit dem Krankengeld eine unbillige Doppelleistung darstellen würden, ist nach Ansicht des Autors eine entsprechende Kürzung des Krankengeldes vorzunehmen; der Verdienstausfall wird ja durch die Netto-Rentenleistung gemindert. Insofern bietet es sich an, das Krankengeld um die Rente, die nach Abzug der Versicherten-Beitragsanteile zur Auszahlung kommt, zu mindern.

 

Rz. 35

Soweit und solange der Begleiter

bezieht, besteht wegen des fehlenden "Verdienstausfalls infolge der Begleitung" kein Krankengeldanspruch nach § 44b. Bezüglich des Wahlrechts zwischen dem Kinderkrankengeld/-verletztengeld nach § 45 und dem Krankengeld nach § 44b wird auf Rz. 23 verwiesen.

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