Schichtzulagen sind insoweit beitragspflichtiges Entgelt, als Lohnsteuerpflicht besteht. Sie gehören auch dann zum laufenden Arbeitsentgelt, wenn sie in größeren Zeitabständen ausgezahlt oder wenn sie pauschaliert werden. Beitragsrechtlich sind diese Zulagen, da sie laufender Arbeitslohn sind. Deshalb sind sie dem Monat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet wurden. Allerdings kann die Vereinfachungsregel angewandt werden.

 
Hinweis

Vereinfachungsregelung bei zeitversetzter Abrechnung

Die Zulagen können dann dem Monat der Zahlung zugeordnet werden, wenn die Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wird. Die Vereinfachungsregelung muss dann jedoch ständig und für alle betroffenen Arbeitnehmer identisch angewandt werden. Ein monatlicher Wechsel nach dem Günstigkeitsprinzip ist nicht zulässig.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, als sie aus einem Arbeitsentgelt berechnet werden, das 25 EUR je Stunde überschreitet.

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