Begriff

Nachtarbeitszuschläge werden vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung in der Nacht erfolgt. Das Lohnsteuerrecht unterscheidet 2 Nachtarbeitszuschlagssätze:

  • 25 % steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und
  • 40 % steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn der Arbeitsbeginn vor 0 Uhr lag.

Als Grundlohn können lohnsteuerlich höchstens 50 EUR pro Stunde zugrunde gelegt werden.

Für steuerfreie Nachtzuschläge sind besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten. Die Steuerfreiheit kommt nur für Zuschläge in Betracht, die im Zusammenhang mit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung gewährt werden.

Nachtzuschläge können nicht pauschal steuerfrei gezahlt werden. Stellt ein Prüfer fest, dass Nachtzuschläge für Zeiten gewährt wurden, an denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich seine Arbeitsleistung erbracht hat, wird die Steuerfreiheit rückwirkend verworfen.

Der Nachtarbeitszuschlag ist nicht sozialversicherungsfrei, wenn das Entgelt, aus dem er berechnet wird, mehr als 25 EUR pro Stunde beträgt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerfreiheit der Nachtzuschläge s. § 3b EStG, R 3b LStR und H 3b LStH. Zur Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen s. BFH, Urteil v. 8.12.2011, VI R 18/11, BStBl 2012 II S. 291.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit der Nachtzuschläge basiert auf der Lohnsteuerfreiheit und ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Gem. BSG, Urteil v. 7.5.2014, B 12 R 18/11 R, sind auf den Grundlohn bezogene Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die als Bestandteil des Arbeitsentgelts so gewährt werden, dass sich ein jeweils gleich hoher Auszahlungsbetrag pro geleisteter Arbeitsstunde ergeben soll, sozialversicherungsfrei.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Nachtarbeitszuschlag bis 25 % bzw. 40 % des Grundlohns frei
(bis 50 EUR/Stunde)
frei
(bis 25 EUR/Stunde)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge