Rz. 4

Da die Zuordnung von Arbeitsentgelt zu bestimmten Abrechnungszeiträumen bei laufenden und einmaligen Einnahmen unterschiedlich ausfallen kann (vgl. § 23a), muss zwischen diesen Entgeltarten differenziert werden.

Als laufende Einnahme aus einer Beschäftigung ist zunächst einmal das Arbeitsentgelt des Beschäftigten in der Höhe anzusehen, in der dieses Arbeitsentgelt mit gewisser Regelmäßigkeit (wöchentlich, 4-wöchentlich, 5-wöchentlich, monatlich) gezahlt wird.

Zu den laufenden Einnahmen gehören z. B. auch Überstundenvergütungen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Leistungsprämien, Schichtzulagen, Schmutzzulagen, Familienzuschläge, Provisionen und regelmäßige vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (zu den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vgl. näher Rz. 15). Grundsätzlich gehören alle laufenden Einnahmen ohne Rücksicht auf die steuerrechtliche Regelung zum Arbeitsentgelt. Lediglich in der nach § 17 zu erlassenden Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) soll eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden. Für die Zuordnung der laufenden Einnahmen zum Arbeitsentgelt ist daher auch stets die SvEV mit zu beachten. Soweit Sachbezüge nicht nach Maßgabe des § 1 SvEV ohnehin vom Arbeitsentgelt ausgenommen sind, treffen die §§ 2 und 3 SvEV Regelungen zu deren Bewertung, die regelmäßig der Preisentwicklung angepasst werden. Ergänzend wird auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 EStG Bezug genommen.

Seit 1998 ist es mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ermöglicht worden, einen Teil des erarbeiteten Arbeitsentgelts als Wertguthaben anzusammeln und dieses dann für eine Freistellungsphase (bzw. für eine Phase der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) zu verwenden. Dieses Wertguthaben ist erst anlässlich der Auszahlung in der Freistellungsphase oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Verwendung des Wertguthabens (sog. Störfall) als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen (vgl. § 23b).

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