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Jansen, SGB IV § 14 Arbeitsentgelt

Hendrik Erkelenz
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist seit 2001 wie folgt geändert worden: Abs. 1 mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) und Abs. 2 mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787). Abs. 4 wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2. ModDienstG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) aufgehoben. Mit dem Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.12.2007 (BGBl. I S. 2838) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert. Die Änderung und Ergänzung des Abs. 3 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 vorgenommen. Durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) ist mit Wirkung zum 22.4.2015 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben und inhaltsgleich in § 1 Abs. 1 Nr. 16 der nach § 17 erlassenen Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) überführt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit § 14 wird einer der Grundbegriffe der Sozialversicherung für alle Versicherungszweige einheitlich definiert. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist nicht nur von Bedeutung für die Berechnung der Beiträge, sondern auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht und die Höhe verschiedener Leistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Rente). Ergänzend ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung heranzuziehen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Der Begriff "Arbeitsentgelt" ist in Abs. 1 der Vorschrift definiert. Er umfasst alle denkbaren Einnahm...

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    88
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