Rz. 4

Nach § 71 Abs. 1 erhält der Rehabilitand weiterhin Übergangsgeld, wenn

  1. nach erfolgreichem Abschluss

    • einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation (§ 42) einschließlich onkologischer Nachsorgeleistungen i. S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI oder
    • einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich werden (vgl. Rz. 5 f.) und

  2. diese zukünftigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus Gründen, die der Rehabilitand nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können (Rz. 7) und
  3. während der zukünftigen Leistungen dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Übergangsgeld (vgl. § 65 Abs. 2) besteht (Rz. 8) und
  4. (Alternative 1) der Rehabilitand weiterhin arbeitsunfähig ist (Rz. 9) und der Rehabilitand gegenüber der Krankenkasse wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld (mehr) beanspruchen kann (Rz. 10) oder
  5. (Alternative 2) bei Arbeitsfähigkeit des Rehabilitanden diesem in der Zwischenzeit eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vermittelt werden kann (Rz. 11).

Dadurch soll eine fehlende wirtschaftliche Sicherstellung des Rehabilitanden zwischen 2 Teilhabe-Abschnitten, die sich nicht nahtlos aneinander anschließen, vermieden werden. Grund für die Absicherung ist zum einen, dass sich der Versicherte zur Teilnahme an einer vorgesehenen weiteren Maßnahme bereithalten muss und deshalb in seinen Dispositionsmöglichkeiten eingeschränkt ist. Zum anderen trifft den Versicherungsträger die Verantwortung, dass der nicht wirtschaftlich abgesicherte Betreute während einer für ihn unvermeidbaren Reha-Unterbrechung wirtschaftlich nicht weiter absinkt. Deshalb hat er, wenn mehrere Reha-Maßnahmen – gleich welcher Art – erforderlich erscheinen, sicherzustellen, dass sie nahtlos ineinandergriffen. Gelingt dies aus Gründen, die der schutzbedürftige Betreute nicht zu vertreten hat, nicht, ist er durch die Weitergewährung des Übergangsgeldes wenigstens so zu stellen, als hätte der Leistungsträger seinen Sicherstellungsauftrag erfüllt (BSG, Urteil v. 12.6.2001, B 4 RA 80/00 R, sowie LSG Sachsen, Urteil v. 28.3.2017, L 5 R 979/15).

Das "Zwischen"-Übergangsgeld (teilweise auch als "Überbrückungs-Übergangsgeld" bezeichnet) ist in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. Das gilt auch, wenn der Rehabilitand während der vorhergehenden medizinischen Leistung zur Rehabilitation Übergangsgeld bezog, das aus dem Bezug von Arbeitslosengeld berechnet wurde (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 10/12 R).

Hinsichtlich der Zahlungsweise dieses -"Zwischens"-Übergangsgeldes wird auf Rz. 44 f. verwiesen.

Noch ein ergänzender Hinweis: Neben dem Übergangsgeld werden von § 71 Abs. 1 unter bestimmten Voraussetzungen auch noch andere fortzuzahlende Entgeltersatzleistungen (hier: Krankengeld, Verletztengeld und Versorgungskrankengeld, welches ab dem 1.1.2024 "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" heißt) erfasst. Hiermit befasst sich Rz. 12.

Zu 1:

 

Rz. 5

"Zwischen"-Übergangsgeld kann der Rehabilitand nur beanspruchen, wenn er im Rahmen von mehreren "Teilhabeprozessen" auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wartet (z. B. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Unterstützte Beschäftigung, Weiterbildung oder Ausbildung i. S. d. § 49 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 und 5, § 57, § 60). Die Zahlung eines "Zwischen"-Übergangsgeldes kommt dagegen nicht in Betracht, wenn eine weitere Leistung zur medizinischen Rehabilitation notwendig wird (BSG, Urteil v. 19.4.1978, 4 RJ 21/77). Auch notwendig werdende nachgelagerte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z. B. Nachsorgeleistungen i. S. d. § 17 SGB VI, stufenweise Wiedereingliederung nach § 44) lösen ebenfalls keinen eigenen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld aus, verschieben allerdings den Beginn des "Zwischen"-Übergangsgeldes, sofern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anstehen.

Als bisheriger "Teilhabeprozess" kommt die letzte Teilhabeleistung in Betracht. Dieses kann

sein.

Voraussetzung ist ferner, dass der Rehabilitand die "Maßnahme" des bisherigen (letzten) Teilhabeprozesses abgeschlossen hat. Ob die vorhergehende Maßnahme erfolgreich beendet oder abgebrochen wurde, ist unbedeutend.

Ein nach Abschluss medizinischer Leistungen eingetretenes isoliertes Ereignis (z. B. Versorgung mit einem Hilfsmittel am Arbeitsplatz), durch das unabhängig von der vorangegangenen medizinischen Rehabilitation ein Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hervorgerufen wird, begründet wegen der fehlenden Maßnahmenkette innerhalb des Teilhabeprozesses für sich keinen Anspruch auf Zahlung eines Zwischenübergangsgeldes.

Die Dauer der "Pause" zwischen den Abschnitten des Rehabilitationsprozesses und damit die Dauer des zu ...

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