Leitsatz (amtlich)

1. Eine Schonungszeit kann auch einem Versicherten verordnet werden, der bei der Entlassung aus der stationären Heilbehandlung noch arbeitsunfähig ist, sofern mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb einer kurzen Übergangszeit zu rechnen ist.

2. RVO § 1241e Abs 1 ist nicht entsprechend anwendbar, wenn mehrere medizinische Maßnahmen nicht unmittelbar aneinander anschließen; das gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen nicht durch einen Gesamtplan verbunden sind.

 

Normenkette

RVO § 1240 S. 2 Fassung: 1974-08-07, § 1241e Abs. 1 Fassung: 1974-08-07, § 1240 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.01.1977; Aktenzeichen L 3 J 228/75)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.09.1975; Aktenzeichen S 6 J 87/75)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 1977 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten noch Übergangsgeld für einen Monat. Er ist 1934 geboren, gelernter Schreiner und zuletzt als Hausmeister tätig gewesen. Seit Ende März 1974 war er wegen eines (schon früher ambulant und stationär behandelten) Leberleidens arbeitsunfähig krank und bezog von der Krankenkasse bis zur "Aussteuerung" am 3. Oktober 1974 Krankengeld, außerdem in den letzten Wochen Krankenhauspflege. Die Kosten der weiteren stationären Behandlung, die bis zum 4. November 1974 dauerte, übernahm die Beklagte als Leistung der medizinischen Rehabilitation nach §§ 1236 ff der Reichsversicherungsordnung (RVO); sie zahlte für diese Zeit Übergangsgeld, desgleichen für eine anschließende dreiwöchige "Schonungszeit" (5. bis 25. November 1974) und während einer Kur, die der Kläger am 27. Dezember 1974 antrat.

Einen Antrag des Klägers auf Zahlung von Übergangsgeld für die dazwischen liegende Zeit (26. November bis 26. Dezember 1974) lehnte die Beklagte mangels einer gesetzlichen Grundlage ab (Bescheid vom 6. März 1975). Auch die Klage und die - vom Sozialgericht (SG) zugelassene - Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg (Urteil des SG vom 18. September 1975 und des Landessozialgerichts - LSG - vom 12. Januar 1977). Das LSG hat ausgeführt: Nach § 1240 Satz 2 RVO hätte dem Kläger nicht einmal für die von der Beklagten anerkannte Schonungszeit Übergangsgeld zugestanden; eine solche dürfe nur einem arbeitsfähigen Versicherten verordnet werden, der Kläger sei jedoch während dieser und der streitigen Zeit arbeitsunfähig gewesen. § 1241e Abs 1 RVO, der eine Weitergewährung des Übergangsgeldes für die Zeit nach Abschluß von medizinischen Maßnahmen bis zum Beginn berufsfördernder Maßnahmen vorsehe, könne auf einen Sachverhalt, wie er hier vorliege, daß nämlich zwei medizinische Maßnahmen nicht unmittelbar aneinander anschlössen, nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht analog angewendet werden. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe den Beginn der Kur schuldhaft bis Ende des Jahres 1974 verzögert, sei unberechtigt.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er hält seinen Klaganspruch weiterhin nach einer der vom LSG genannten Vorschriften für begründet, zumal er die verspätete Einberufung zur Kur nicht zu vertreten habe. Im übrigen habe das LSG nicht genügend geklärt, ob er in der streitigen Zeit arbeitsunfähig oder nur schonungsbedürftig gewesen sei, weil es die befragten Stellen über den rechtlichen Inhalt dieser Begriffe vorher nicht unterrichtet habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des LSG vom 12. Januar 1977, das Urteil des SG vom 18. September 1975 und den Bescheid der Beklagten vom 6. März 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 26. November bis zum 26. Dezember 1974 Übergangsgeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision gegen das - ihrer Ansicht nach zutreffende - Urteil des LSG zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zulässig, obwohl sie keinen förmlichen Revisionsantrag enthält. Daß es für einen "bestimmten Antrag" im Sinne des § 164 Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genügt, wenn aus den innerhalb der Revisionsfrist abgegebenen schriftlichen Erklärungen des Revisionsklägers hinreichend deutlich wird, welchen Antrag er stellen will, hat das Bundessozialgericht (BSG) schon wiederholt entschieden (vgl BSGE 1, 47, 48; SozR 1500 § 164 SGG Nr 8). Hier ergibt sich aus den Schriftsätzen des Klägers im Revisionsverfahren, insbesondere aus seiner Revisionsbegründung, daß er mit der Revision den in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Klaganspruch - Zahlung des Übergangsgeldes für die streitige Zeit - weiterverfolgen will. Seine Revision ist deshalb zulässig; sie ist jedoch unbegründet, da das LSG den Klaganspruch mit Recht verneint hat.

Nach § 1240 RVO - in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881, 1895) - wird dem Betreuten während einer medizinischen oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld gewährt, wenn er arbeitsunfähig ist oder wegen Teilnahme an der Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann (Satz 1). Übergangsgeld wird auch für eine ärztlich verordnete Schonungszeit im Anschluß an eine stationäre medizinische Maßnahme gewährt (Satz 2).

"Während" der streitigen Zeit (26. November bis 26. Dezember 1974) hat die Beklagte beim Kläger keine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Seine stationäre Behandlung (in den Städtischen Krankenanstalten Krefeld) war am 4. November 1974 beendet; die erneute stationäre Behandlung (in der Lindenberg-Klinik in Melsungen) hat erst am 27. Dezember 1974 begonnen. Aufgrund des § 1240 Satz 1 RVO steht dem Kläger deshalb für die streitige Zeit kein Übergangsgeld zu.

Auch § 1240 Satz 2 RVO kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, wie das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat; denn die streitige Zeit war keine dem Kläger "ärztlich verordnete Schonungszeit". Ob eine Schonungszeit, dh eine Periode zeitweiliger Arbeitsruhe, nur einem Versicherten verordnet werden darf, der nach Beendigung der stationären Heilbehandlung (wieder) arbeitsfähig ist - so das LSG in Übereinstimmung mit der Beklagten -, ist dem im Gesetz nicht näher definierten Begriff der Schonungszeit nicht zu entnehmen. Nach ihrem Zweck, einem bisher stationär behandelten Versicherten die Möglichkeit zu geben, sich schrittweise und in Ruhe auf die kommende Arbeitsbelastung einzustellen, um den erreichten Kurerfolg nicht durch eine unvermittelte Wiederaufnahme der Arbeit zu gefährden, ist die Verordnung einer Schonungszeit auch bei Versicherten denkbar, die bei der Entlassung aus der Heilbehandlung noch arbeitsunfähig sind, dh ihre bisherige Tätigkeit noch nicht oder nur auf die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verrichten können (so der in der Krankenversicherung entwickelte Begriff der Arbeitsunfähigkeit, vgl BSGE 26, 288, 290; SozR 2200 § 165 RVO Nr 2 und Nr 4, S 2 und 8). Auch nach der Entstehungsgeschichte der genannten Vorschrift kann eine Schonungszeit "unabhängig davon (verordnet werden), ob der Rehabilitand während dieser Zeit arbeitsunfähig ist oder nicht" (Begründung zu § 1240 RVO, Bundestags-Drucksache 7/1237, S 70). Damit wird dem verordnenden Arzt die häufig schwierige und kaum zu objektivierende Entscheidung erspart, ob der Versicherte bei der Entlassung noch vorübergehend arbeitsunfähig oder schon wieder arbeitsfähig, aber noch schonungsbedürftig ist. Andererseits gibt es Fälle, in denen bei der Entlassung aus der stationären Heilbehandlung eine - ohne weiteres feststellbare - Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Dauer vorliegt, in denen deshalb die Verordnung einer Schonungszeit nach ihrer therapeutischen Zweckbestimmung von vornherein ausscheidet. Ähnliches hat zu gelten, wenn mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder dem Wegfall der Schonungsbedürftigkeit nicht innerhalb einer kurzen Übergangszeit zu rechnen ist (vgl hierzu die Erläuterungen von Kugler - Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - zum RehaAnglG, § 1240 RVO, S 55 unten). Daß als Schonungszeit grundsätzlich nur eine relativ knapp bemessene Zeitspanne verordnet werden darf, folgt auch daraus, daß der verordnende Arzt - das ist der Arzt, der den Versicherten zuletzt stationär behandelt hat (vgl die Begründung zu § 1240 RVO aaO) - bei der Entlassung aus der Heilbehandlung abschließend, dh ohne spätere Kontrolluntersuchungen, darüber entscheiden muß, ob und wie lange eine Schonungszeit zuzubilligen ist. Kommt er dabei zu einem positiven Ergebnis, so hat er eine Schonungszeit ausdrücklich zu verordnen.

Im vorliegenden Fall ist dem Kläger für die streitige Zeit Schonung nicht verordnet worden; die Krankenhausärzte haben ihn vielmehr bei der Entlassung am 4. November 1974 nur für arbeitsunfähig erklärt, und zwar bis Anfang Dezember 1974, dh für eine relativ lange Zeit. Wenn sich die Beklagte nachträglich bereit gefunden hat, bis zum 25. November 1974 (= 3 Wochen) Schonungsbedürftigkeit anzuerkennen und Übergangsgeld zu zahlen, so kann der Kläger aus diesem - gesetzlich kaum zu begründenden - Entgegenkommen der Beklagten keine Rechte für die Folgezeit herleiten, wie das LSG zutreffend entschieden hat. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Sachaufklärung durch das LSG, insbesondere eine - von der Revision vermißte - Unterrichtung der befragten Ärzte über den Inhalt der Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Schonungsbedürftigkeit, hier zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte; denn eine Schonungszeit über den 25. November 1974 hinaus konnte ihm schon aus rechtlichen Gründen - wegen der zeitlichen Beschränkung einer Schonungszeit - nicht verordnet werden.

Beizutreten ist dem LSG schließlich auch insoweit, als es eine analoge Anwendung des § 1241e RVO auf den vorliegenden Fall verneint hat. Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt: Sind nach Abschluß medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation berufsfördernde Maßnahmen erforderlich und können diese aus Gründen, die der Betreute nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist das Übergangsgeld für diese Zeit weiterzugewähren, wenn der Betreute arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.

Diese Vorschrift entspricht fast wörtlich dem § 17 Abs 1 RehaAnglG; dieser hängt wiederum systematisch mit Regelungen in § 4 Abs 2 und 3 sowie § 5 Abs 3 RehaAnglG zusammen. Danach haben die Rehabilitationsträger auf die frühzeitige Einleitung und die zügige Durchführung der gebotenen Maßnahmen zur Rehabilitation hinzuwirken (§ 4 Abs 2 Satz 1). Soweit es im Einzelfall geboten ist, hat der zuständige Träger gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation, während ihrer Durchführung und nach ihrem Abschluß zu prüfen, ob durch geeignete berufsfördernde Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit des Behinderten erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann (§ 4 Abs 3). In allen geeigneten Fällen, insbesondere wenn das Rehabilitationsverfahren mehrere Maßnahmen umfaßt oder andere Träger und Stellen daran beteiligt sind, hat der zuständige Träger einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung zu erreichen; dabei ist sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen (§ 5 Abs 3 Sätze 1 und 2).

Wortlaut und Sinnzusammenhang dieser Vorschriften lassen erkennen, daß § 1241e Abs 1 RVO eine Versorgungslücke beim Versicherten grundsätzlich nur für den Fall schließen soll, daß eine berufsfördernde Maßnahme einer medizinischen nicht unmittelbar folgen kann, mithin ein "nahtloses" Ineinandergreifen beider Maßnahmen, auf das der Rehabilitationsträger nach § 4 Abs 3, § 5 Abs 3 RehaAnglG hinzuwirken hat, aus besonderen, vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist und auch die Krankenkasse trotz Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld (mehr) zu zahlen hat. Daß § 17 Abs 1 RehaAnglG und § 1241e Abs 1 RVO in der Tat nur diesen Regelungszweck haben, bestätigt die Begründung zu der erstgenannten Vorschrift: "Ein nahtloser Übergang von medizinischen zu berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation wird sich nicht in allen Fällen sicherstellen lassen. Verzögerungen, zB wegen eines feststehenden Lehrgangsbeginns, müssen hingenommen werden. In diesen Fällen soll das Übergangsgeld für die Zeit bis zum Beginn der beruflichen Maßnahme vom bisherigen Rehabilitationsträger in alter Höhe weitergezahlt werden. Zieht sich der Beginn der berufsfördernden Maßnahme länger hin und ist der Behinderte arbeitsfähig, so ist ihm die zwischenzeitliche Aufnahme einer Beschäftigung im allgemeinen zuzumuten; ist er arbeitsunfähig, wird ihm Krankengeld gewährt" (Bundestags-Drucksache aaO S. 60).

Ob hiernach eine entsprechende (analoge) Anwendung der §§ 17 Abs 1 RehaAnglG und 1241e Abs 1 RVO in Betracht kommt, falls mehrere berufsfördernde Maßnahmen nicht nahtlos aufeinander folgen, wie das LSG erwogen hat, kann unentschieden bleiben. Der Senat läßt auch offen, ob für eine analoge Anwendung Raum ist, wenn im Rahmen eines Gesamtplans für ein Rehabilitationsverfahren eine medizinische Maßnahme sich nicht unmittelbar einer früheren anschließen kann. Nicht analog anwendbar sind die genannten Vorschriften jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen mehreren, nicht durch einen Gesamtplan verbundenen medizinischen Maßnahmen eine zeitliche Lücke entsteht. Abgesehen davon, daß vor Abschluß der medizinischen Rehabilitation der Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse in der Regel nicht erschöpft sein wird - eher erscheint dies möglich, nachdem die gesamte medizinische Rehabilitation abgeschlossen ist und berufsfördernde Maßnahmen beginnen sollen -, wird ein Sachverhalt, an den der Gesetzgeber bei Schaffung der genannten Vorschriften vor allem gedacht hat (Verzögerung des Rehabilitationsverfahrens, weil der Beginn eines Lehrgangs abgewartet werden muß), im Zuge der medizinischen Rehabilitation kaum auftreten. Sofern hier nach Durchführung einer medizinischen Maßnahme eine weitere Maßnahme dieser Art erforderlich werden sollte, wird sich diese nur selten wegen mangelnder Verfügbarkeit von geeigneten Behandlungsplätzen verzögern. Die entfernte Möglichkeit eines solchen Falles hat den Gesetzgeber jedenfalls nicht veranlaßt, die fragliche Regelung auch hierauf zu erstrecken. Unter diesen Umständen hält sich der Senat nicht für befugt, § 1241e Abs 1 RVO entgegen seinem Wortlaut und seinem erkennbar beschränkten Regelungszweck auf einen Fall der vorliegenden Art auszudehnen. Damit scheidet auch § 1241e Abs 1 RVO als Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers aus.

Der Kläger hat im Revisionsverfahren seine vor dem LSG vorgetragene Ansicht nicht wiederholt, die Beklagte müsse ihm auch deshalb das streitige Übergangsgeld zahlen, weil sie seine verspätete Einberufung zur Kur in der Lindenberg-Klinik Ende Dezember 1974 "verschuldet" habe. Der Senat hat das angefochtene Urteil trotzdem auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft (vgl dazu BSGE 41, 126 und 260); er hält ihn aber in Übereinstimmung mit dem LSG nicht für geeignet, den Klaganspruch zu begründen, weil die Beklagte, wie das LSG unangefochten festgestellt hat, alles in ihren Kräften stehende getan hat, um das Rehabilitationsverfahren des Klägers zügig weiterzuführen, so daß ein schuldhaftes Handeln der Beklagten nicht vorliegt.

Da somit keiner der Revisionsgründe des Klägers durchgreift, hat der Senat seine Revision zurückgewiesen und über die Kosten nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes entschieden.

 

Fundstellen

BSGE, 108

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