Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeld für Schonungszeit. Übergangsgeld zwischen zwei medizinischen Maßnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Begriff Schonungszeit setzt grundsätzlich Arbeitsfähigkeit voraus. Besteht im Anschluß an eine stationäre medizinische Maßnahme Arbeitsunfähigkeit, kann daher nicht Übergangsgeld nach RVO § 1240 S 2 gewährt werden. Für den Fall, daß nach Abschluß medizinischer Maßnahmen weitere medizinische Maßnahmen erforderlich sind, ist auch RVO § 1241e Abs 1 nicht analog anwendbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.04.1978; Aktenzeichen 4 RJ 21/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649936

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