Begriff

Reisekosten sind Aufwendungen, die für beruflich oder betrieblich bedingte Reisetätigkeiten anfallen. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten. Für die steuerliche Berücksichtigung von Auslandsreisekosten gilt dem Grundsatz nach dasselbe wie bei inländischen beruflichen Auswärtstätigkeiten.

Für den Werbungskostenabzug oder steuerfreien Arbeitgeberersatz der Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen gelten länderspezifische Pauschbeträge. Es ist nicht zulässig, diese Aufwendungen einzeln durch Rechnungsbelege nachzuweisen.

Übernachtungskosten können in Höhe der festgelegten, länderspezifischen Pauschbeträge erstattet werden oder nach tatsächlich entstandenen und durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Aufwendungen. Der Werbungskostenabzug ist hingegen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen und durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Übernachtungskosten zulässig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtliche Grundlage für die steuerfreie Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber ist § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) und Nr. 16 EStG (Privatwirtschaft). Ein umfangreiches BMF-Schreiben gibt Auslegungshinweise für die seit 2014 geltenden lohnsteuerlichen Reisekostenvorschriften, s. BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228. Die für 2024 maßgebenden Auslandsreisekostensätze regelt das BMF-Schreiben v. 21.11.2023, IV C 5 - S 2353/19/10010 :005, BStBl 2023 I S. 2076.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Auslandspauschale für Verpflegungsmehraufwand frei frei
Auslandsübernachtungspauschale frei frei
 

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