Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23:00 Uhr. Die Übernachtungen mit Frühstück wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Wie sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen?

Ergebnis

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Für Dienstag ist deshalb die höhere Verpflegungspauschale von 50 EUR anzusetzen (Abreisetag von Straßburg: 36 EUR, Anreisetag nach Kopenhagen: 50 EUR).

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale deshalb um 15 EUR auf 35 EUR zu kürzen (20 % der Verpflegungspauschale Dänemark für einen vollen Kalendertag: 75 EUR).

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