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Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung
Sind in einem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und ist ein Betriebsrat vorhanden, hat der Arbeitgeber diesen vor jeder Versetzung, Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung zu beteiligen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig unterrichten (§ 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2). Dazu hat er je nach Maßnahme die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen, Auskunft über die betroffene Person sowie die Auswirkungen der Maßnahme zu geben und den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz sowie die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Der Betriebsrat kann die Durchführung nur bei Vorliegen einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern.
Die geplante Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen (§ 105 BetrVG).
Personelle Einzelmaßnahme | Weitere Informationen und Muster |
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Eingruppierung | Weitere Informationen |
Einstellung | Weitere Informationen Muster |
Umgruppierung | Weitere Informationen Muster |
Versetzung | Weitere Informationen
Muster |
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