Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung

Sind in einem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und ist ein Betriebsrat vorhanden, hat der Arbeitgeber diesen vor jeder Versetzung, Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung zu beteiligen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig unterrichten (§ 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2). Dazu hat er je nach Maßnahme die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen, Auskunft über die betroffene Person sowie die Auswirkungen der Maßnahme zu geben und den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz sowie die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Der Betriebsrat kann die Durchführung nur bei Vorliegen einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern.

Die geplante Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen (§ 105 BetrVG).

Personelle Einzelmaßnahme Weitere Informationen und Muster
Eingruppierung

Weitere Informationen

Einstellung

Weitere Informationen

Muster

Umgruppierung

Weitere Informationen

Muster

Versetzung

Weitere Informationen

Muster

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge