Zusammenfassung

 
Überblick

Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung und besteht damit in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen ist. Die Umgruppierung besteht in der Feststellung des Arbeitgebers, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht – oder nicht mehr – den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen – höheren oder niedrigeren – Vergütungsgruppe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierung und Umgruppierung ist in § 99 BetrVG geregelt. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen sind in den Bestimmungen der §§ 99101 BetrVG erschöpfend niedergelegt.

1 Allgemeines

Dem Betriebsrat sind bei den wichtigsten personellen Einzelmaßnahmen, nämlich der Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern gem. § 99 BetrVG Beteiligungsrechte bis hin zur Zustimmungsverweigerung eingeräumt worden. Der Arbeitgeber kann diese Maßnahmen nur mit der erteilten oder gerichtlich ersetzten Zustimmung des Betriebsrats (endgültig) durchführen.

Allerdings kann der Arbeitgeber, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat und soweit dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, diese Maßnahmen vorläufig durchführen, bevor die verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt ist (§ 100 BetrVG).

Voraussetzung für die Beteiligung des Betriebsrats ist, dass im Zeitpunkt der Durchführung der personellen Maßnahme das Unternehmen i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und dass ein Betriebsrat vorhanden ist. Dieser müsste also gem. § 9 BetrVG aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Bei Erhöhung der Beschäftigtenzahl wächst dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht zu, bei deren Verkleinerung geht es ihm verloren.

 
Wichtig

Beteiligungsrecht des Betriebsrats beachten

Nur in kleineren Unternehmen können die Maßnahmen somit ohne Beteiligung des Betriebsrats umgesetzt werden. Dasselbe gilt für Unternehmen, in denen trotz Erreichens der erforderlichen Beschäftigtenzahl kein Betriebsrat besteht.

Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist durch die Reform des Betriebsverfassungsrechts erheblich ausgeweitet worden, weil die Arbeitnehmergrenzzahl nicht mehr wie bisher auf den Betrieb, sondern auf das Unternehmen bezogen ist. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die über eine größere Anzahl von Arbeitnehmern verfügen, diese aber in einer Vielzahl von dezentralisierten, kleineren Organisationseinheiten einsetzen (Filialisten, Unternehmen mit weit verteilten, kleineren Niederlassungen). Das bewegliche Reagieren mit personellen Maßnahmen auf Anforderungen des Marktes wird dadurch eingeschränkt. Vor einem Übergehen des Betriebsrats kann jedoch nur gewarnt werden, weil die Maßnahme nach § 101 BetrVG aufhebbar ist, auch wenn kein Widerspruchsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG bestanden hat!

Das Beteiligungsrecht des § 99 Abs. 1 BetrVG dient nach dem Schutzzweck der Norm dazu, dem Betriebsrat als Gegengewicht zur Ergebnisorientiertheit des Unternehmers Einfluss auf die Entwicklung der sozialen Struktur der Belegschaft nehmen zu können. Es verfolgt nicht den Zweck, den Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeitsplätzen anzuhalten oder ihn davon abzuhalten, Arbeitsplätze abzubauen.[1]

2 Inhalt der Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber über eine beabsichtigte Maßnahme folgende Reaktionsmöglichkeiten:

  1. Der Betriebsrat kann ausdrücklich seine Zustimmung erteilen.
  2. Der Betriebsrat braucht sich überhaupt nicht äußern. In diesem Fall gilt seine Zustimmung nach Ablauf einer Woche seit Unterrichtung durch den Arbeitgeber als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
  3. Der Betriebsrat kann Bedenken anmelden oder aus allen denkbaren Gründen widersprechen. Erheblich ist dies jedoch nur, wenn er seine Zustimmung aus Gründen verweigert, die es als möglich erscheinen lassen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe geltend gemacht wird.

Macht der Betriebsrat von seinem Recht, die Zustimmung zu verweigern, Gebrauch, muss der Arbeitgeber ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten, um die erforderliche Zustimmung durch das Gericht ersetzen zu lassen. Das Gericht hat dem Antrag des Arbeitgebers zu folgen, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.

Versäumt oder weigert sich der Arbeitgeber, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, hat dieser die Möglichkeit, die Maßnahme des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen.

3 Eingruppierung des Arbeitnehmers

3.1 Begriff

Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung.[1] Eine Eingruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht also in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Täti...

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