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BR-Beteiligungsrechte: Einstellungen und Versetzungen

Stephanie Thelen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Dem Betriebsrat sind bei den wichtigsten personellen Einzelmaßnahmen, der Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern gemäß § 99 BetrVG Beteiligungsrechte bis hin zur Zustimmungsverweigerung eingeräumt worden. Der Arbeitgeber kann diese Maßnahmen nur mit der vom Betriebsrat erteilten oder einer gerichtlich ersetzten Zustimmung (endgültig) durchführen. Allerdings kann der Arbeitgeber, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat und soweit dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, diese Maßnahmen vorläufig durchführen, bevor die verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt ist (§ 100 BetrVG). Die Einstellung setzt eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers voraus. Eine Versetzung i. S. d. BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer eines Monats überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Einstellungen und Versetzungen sind in § 99 BetrVG und § 95 Abs. 3 BetrVG (Versetzungsbegriff) geregelt.

1 Allgemeines

Voraussetzung für die Beteiligung des Betriebsrats ist, dass im Zeitpunkt der Durchführung der personellen Maßnahme das Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und dass ein Betriebsrat vorhanden ist. Dieser müsste also gemäß § 9 BetrVG aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Bei Erhöhung der Beschäftigtenzahl wächst dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht zu, bei deren Verkleinerung geht es ihm verloren.

 
Wichtig

20 Arbeitnehmer: Maßgeblich ist das Unternehmen, nicht der Betrieb!

Nur in kleineren Unternehmen können die Maßnahmen somit ohne Beteiligung des Betriebsrats umgesetzt werden. Dasselbe gilt für Unternehmen, in denen trotz Erreichens der erforderlichen Beschäftigtenzahl kein Betriebsrat besteht, obwohl ein solcher hätte gewählt werden müssen.

Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist durch die Reform des Betriebsverfassungsrechts erheblich ausgeweitet worden, weil die Arbeitnehmergrenzzahl nicht mehr wie bisher auf den Betrieb, sondern auf das Unternehmen bezogen ist. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die über eine größere Anzahl von Arbeitnehmern verfügen, diese aber in einer Vielzahl von dezentralisierten, kleineren Organisationseinheiten einsetzen (Filialisten, Unternehmen mit weit verteilten, kleineren Niederlassungen).

Das bewegliche Reagieren mit personellen Maßnahmen auf Anforderungen des Marktes wird dadurch eingeschränkt. Vor einem Übergehen des Betriebsrats kann jedoch nur gewarnt werden, weil die Maßnahme nach § 101 BetrVG aufhebbar ist, auch wenn kein Widerspruchsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG bestanden hat.

Das Beteiligungsrecht des § 99 Abs. 1 BetrVG dient nach dem Schutzzweck der Norm dazu, dem Betriebsrat als Gegengewicht zur Ergebnisorientiertheit des Unternehmers Einfluss auf die Entwicklung der sozialen Struktur der Belegschaft nehmen zu können. Es verfolgt nicht den Zweck, den Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeitsplätzen anzuhalten oder ihn davon abzuhalten, Arbeitsplätze abzubauen.[1]

[1] BAG, Beschluss v. 1.12.1992, 1 ABR 30/92.

2 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Der Betriebsrat hat nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber über eine beabsichtigte Maßnahme folgende Reaktionsmöglichkeiten:

  1. Der Betriebsrat kann ausdrücklich seine Zustimmung erteilen.
  2. Der Betriebsrat braucht sich überhaupt nicht äußern. In diesem Fall gilt seine Zustimmung nach Ablauf einer Woche seit Unterrichtung durch den Arbeitgeber als erteilt.[1]
  3. Der Betriebsrat kann Bedenken anmelden oder aus allen denkbaren Gründen widersprechen. Erheblich ist dies jedoch nur, wenn er seine Zustimmung aus Gründen verweigert, die es als möglich erscheinen lassen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe geltend gemacht wird.

Macht der Betriebsrat von seinem Recht, die Zustimmung zu verweigern, Gebrauch, muss der Arbeitgeber ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten, um die erforderliche Zustimmung durch das Gericht ersetzen zu lassen. Das Gericht hat dem Antrag des Arbeitgebers zu folgen, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.

Versäumt oder weigert sich der Arbeitgeber, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, hat dieser die Möglichkeit, die Maßnahme des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen.

[1] § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.

3 Einstellung des Arbeitnehmers

Die Beteiligung des Betriebsrats hat grundsätzlich zu einer Zeit zu erfolgen, zu der noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann. Im Normalfall hat daher die Beteiligung nicht nur vor Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung, sondern auch schon vor Abschluss des Arbeitsvertrags zu erfolgen.[1]

[1] BAG, Beschluss v. 28.4.1992, 1 ABR 73/91.

3.1 Einstellungsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes

3.1.1 Allgemeine Voraussetzungen einer Einstellung

Eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen...

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