Kurzbeschreibung

Diese Übersicht zeigt, inwiefern der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen personeller Einzelmaßnahmen nach §§ 99 und 102 ff. BetrVG zu beteiligen hat und gibt einen Überblick über tiefergehende Informationen sowie Muster zur jeweiligen Maßnahme.

Vorbemerkung

Bei den in § 99 BetrVG sowie §§ 102 ff. BetrVG geregelten personellen Einzelmaßnahmen steht dem Betriebsrat kein echtes Mitbestimmungsrecht zu, er hat also weder ein Initiativrecht, noch kann die Einigungsstelle angerufen werden. Dennoch hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu beteiligen, wenngleich dieses Beteiligungsrecht schwächer ausgestaltet ist. Nach § 99 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die personelle Einzelmaßnahme zu unterrichten und Auskunft über die betroffene Person bzw. die geplante Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Dem Betriebsrat steht ein Zustimmungsverweigerungsrecht bei Vorliegen bestimmter Gründe zu (§ 99 Abs. 2 BetrVG). In § 102 BetrVG muss der Betriebsrat nur angehört werden, er kann die Kündigung jedoch nicht verhindern.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Maßnahmen unter die personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 und 102 ff. BetrVG fallen und verweist auf entsprechende Muster und weitergehende Informationen, die unterstützen können, die Beteiligung des Betriebsrats richtig auszugestalten.

Schnelleinstieg zu den personellen Einzelmaßnahmen

Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung

Sind in einem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und ist ein Betriebsrat vorhanden, hat der Arbeitgeber diesen vor jeder Versetzung, Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung zu beteiligen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig unterrichten (§ 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2). Dazu hat er je nach Maßnahme die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen, Auskunft über die betroffene Person sowie die Auswirkungen der Maßnahme zu geben und den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz sowie die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Der Betriebsrat kann die Durchführung nur bei Vorliegen einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern.

Die geplante Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen (§ 105 BetrVG).

Personelle Einzelmaßnahme Weitere Informationen und Muster
Eingruppierung

Weitere Informationen

Einstellung

Weitere Informationen

Muster

Umgruppierung

Weitere Informationen

Muster

Versetzung

Weitere Informationen

Muster

Das müssen Sie beachten - §§ 102 ff. BetrVG

Kündigung

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach § 102 BetrVG vor jeder (!) Kündigung anzuhören. Dazu muss er die Gründe für die Kündigung und bei der betriebsbedingten Kündigung auch die Gründe für die Sozialauswahl, mitteilen. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Unwirksam ist sie hingegen nicht, wenn der Betriebsrat widerspricht oder Bedenken äußert, denn eine Zustimmung zur Kündigung ist nicht erforderlich.

Einer ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat nur innerhalb einer Woche und bei Vorliegen der Gründe nach § 102 Abs. 2 BetrVG widersprechen. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Einer außerordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat nicht widersprechen. Hat er dennoch Bedenken, hat er diese dem Arbeitgeber unter Angabe der Gründe unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Eine Ausnahme bildet der § 103 Abs. 1 BetrVG für besonderen Personengruppen, wie z.B. für Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern. Will der Arbeitgeber hier eine außerordentliche Kündigung aussprechen, bedarf diese zur Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats.

Soll ein leitender Angestellter gekündigt werden, ist nur eine Mitteilung an den Betriebsrat erforderlich (§ 105 BetrVG).

Personelle Einzelmaßnahme Weitere Informationen und Muster
Außerordentliche Kündigung

Weitere Informationen

Muster

Außerordentliche Kündigung eines Betr...

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