3.1 Einmalzahlungen/Sonstige Bezüge

Einmalzahlungen sind Zuwendungen, die aus bestimmten Anlässen zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden. Lohnsteuerrechtlich werden sie als "sonstige Bezüge" bezeichnet.

Ermittlung der Lohnsteuer

Bei sonstigen Bezügen kann die Lohnsteuer auch bei maschineller Lohnabrechnung nicht unmittelbar aus den Lohnsteuertabellen abgelesen werden, sondern muss in einem besonderen Verfahren durch Hochrechnung auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt werden. Zu diesen Bezügen gehören insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen und Jubiläumszuwendungen.[1]

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt weicht von der Beitragsrechnung aus laufendem Arbeitsentgelt ab. Einmalzahlungen sind im Gegensatz zu laufendem Entgelt nur dann beitragspflichtig, wenn sie tatsächlich ausgezahlt werden. Einmalzahlungen müssen dem Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auch dem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugerechnet werden, wenn dieser zum Auszahlungszeitpunkt der Einmalzahlung noch nicht abgerechnet ist. Wird die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung des Abrechnungszeitraums insgesamt damit überschritten, muss eine anteilige (Jahres-)Beitragsbemessungsgrenze ermittelt werden.

3.2 Sachbezüge

Zum Arbeitsentgelt gehören auch Sachbezüge. Dabei handelt es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers wie z. B. freie Unterkunft, freie Verpflegung und andere Waren- und Dienstleistungen.

Umgang mit Sachbezügen in der Entgeltabrechnung

Die für Sachbezüge in der Entgeltabrechnung anzusetzenden Werte werden durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Die dort festgelegten Sachbezugswerte sind bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung zu berücksichtigen. Die sozialversicherungsrechtlichen Sachbezugswerte sind auch für Zwecke der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Das Einkommensteuergesetz regelt abschließend, in welchen Fällen die Bewertung Unterkunft und Verpflegung mit den amtlichen Sachbezugswerten erfolgen darf.[1] Der steuerliche Ansatz der Sachbezugswerte gilt hier auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen.

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