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Kapitalabfindung und Kapitalleistung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Einnahmen, die an die frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen, können sowohl zu lohnsteuer- als auch zu beitragspflichtigen Einnahmen führen. Zu unterscheiden ist zwischen Rentenbezügen einerseits und einmaligen Kapitalzahlungen andererseits. Die Grundsätze für die Lohnbesteuerung und die Beitragserhebung gehen hierbei getrennte Wege. Nachfolgend wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen Versorgungsleistungen bzw. Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung erbracht werden, der Lohnbesteuerung bzw. der Beitragspflicht unterliegen. Der steuerliche Begriff "Versorgungsbezug" deckt sich nicht mit der beitragsrechtlichen Definition, was sich insbesondere aus dem Wortlaut der jeweiligen Rechtsquellen ergibt.

Seit dem 1.1.2004 sind aufgrund der Neuregelungen des GKV-Modernisierungsgesetzes jegliche Kapitalleistungen im Rahmen der Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Lediglich die Art, wie in diesen Fällen die Beiträge zu bemessen sind, wird hiervon berührt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen können zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG oder zu Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG führen. Die lohnsteuerliche Definition des Begriffs "Versorgungsbezug" sowie die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge sind in § 19 Abs. 2 EStG geregelt und haben nur bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit Bedeutung. Einzelheiten zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der betrieblichen Altersversorgung enthält das BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch das BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge im Allge...

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