Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 5.500 EUR erhält infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.6. eine Abfindung von 32.500 EUR. Als weiteren Einmalbezug hat er im Mai 1.750 EUR Urlaubsgeld erhalten. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgeht ihm aber das Weihnachtsgeld von 1.750 EUR. Er hat die Steuerklasse IV, 1 Kinderfreibetrag, 1 PV-Kind, die Kirchensteuer beträgt 9 %. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

 
Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr  
Arbeitslohn bis 30.6. (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR)  
+ voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.7.-31.12. (33.000 EUR) 67.750 EUR
Arbeitslohn bis 30.6. (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR)  
+ Abfindung (32.500 EUR) 67.250 EUR
Ergebnis: 67.250 EUR < 67.750 EUR  

Es kommt in 2024 zu keiner Zusammenballung von Einkünften. Die Lohnsteuer auf die Abfindung darf nicht nach der Fünftelregelung ermittelt werden.

 
Versteuerung nach der Jahreslohnsteuertabelle    
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln:
Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate) 66.000,00 EUR  
Zzgl. Urlaubsgeld + 1.750,00 EUR  
Gesamt 67.750,00 EUR  
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif   12.525,00 EUR
Die Abfindung i. H. v. 32.500 EUR ist nicht nach der Fünftelregelung zu besteuern.
     
Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate + Urlaubsgeld) 67.750,00 EUR  
Zzgl. Abfindung (32.500 EUR) + 32.500,00 EUR  
Gesamt 100.250,00 EUR  
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif   25.006,00 EUR
Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (25.006 EUR – 12.525 EUR)   12.481,00 EUR
= Lohnsteuer auf die Abfindung   12.481,00 EUR
Davon Solidaritätszuschlag lt. Jahreslohnsteuertarif   585,48 EUR
Davon 9 % Kirchensteuer   1.123,29 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.

Hinweis

Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.

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