Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 5.500 EUR erhält im Juni 2023 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.6.2023 eine Abfindung von 32.500 EUR. Als weiteren Einmalbezug hat er im Mai 2023 1.750 EUR Urlaubsgeld erhalten. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgeht ihm aber das Weihnachtsgeld von 1.750 EUR. Er hat die Steuerklasse IV, 1 Kinderfreibetrag, die Kirchensteuer beträgt 9 %. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr | |
Arbeitslohn bis 30.6.2023 (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR) | |
+ voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.7.-31.12. (33.000 EUR) | 67.750 EUR |
Arbeitslohn bis 30.6.2023 (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR) | |
+ Abfindung (32.500 EUR) | 67.250 EUR |
Ergebnis: 67.250 EUR < 67.750 EUR |
Es kommt in 2023 zu keiner Zusammenballung von Einkünften. Die Lohnsteuer auf die Abfindung darf nicht nach der Fünftelregelung ermittelt werden.
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln: | ||
Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate) | 66.000,00 EUR | |
Zzgl. Urlaubsgeld | + 1.750,00 EUR | |
Gesamt | 67.750,00 EUR | |
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif | 13.135,00 EUR | |
Die Abfindung i. H. v. 32.500 EUR ist nicht nach der Fünftelregelung zu besteuern. | ||
Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate + Urlaubsgeld) | 67.750,00 EUR | |
Zzgl. Abfindung (32.500 EUR) | + 32.500,00 EUR | |
Gesamt | 100.250,00 EUR | |
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif | 25.884,00 EUR | |
Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (25.897 EUR – 13.147 EUR) | 12.749,00 EUR | |
Lohnsteuer auf die Abfindung | 12.749,00 EUR | |
Davon Solidaritätszuschlag lt. Jahreslohnsteuertarif | 768,85 EUR | |
Davon 9 % Kirchensteuer | 1.147,50 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Hinweis
Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.
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