
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 3.500 EUR erhält im Dezember 2021 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2021 eine Abfindung von 55.000 EUR. Als weiteren Einmalbezug hat er im Juli 2021 1.750 EUR Urlaubsgeld erhalten. Er hat die Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibeträge, die Kirchensteuer beträgt 9 %. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,1 % angenommen.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Die Lohnsteuer auf die Abfindung muss nach der Fünftelregelung ermittelt werden, da es in 2021 zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt.
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln: | |
Jahresarbeitslohn (3.500 EUR × 12 Monate) | 42.000,00 EUR |
Zzgl. Urlaubsgeld | 1.750,00 EUR |
Gesamt | 43.750,00 EUR |
Lohnsteuer laut Jahrestabelle | 6.765,00 EUR |
Die Abfindung i. H. v. 55.000 EUR ist nach der Fünftelregelung zu besteuern: | |
Jahresarbeitslohn (3.500 EUR × 12 Monate + Urlaubsgeld) | 43.750,00 EUR |
Zzgl. 1/5 von 55.000 EUR | + 11.000,00 EUR |
Gesamt | 54.750,00 EUR |
Lohnsteuer lt. Jahrestabelle | 9.917,00 EUR |
Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (9.917 EUR ./. 6.765 EUR) | 3.152,00 EUR |
Lohnsteuer auf die Abfindung (3.196 EUR x 5) | 15.760,00 EUR |
Davon Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR |
Davon 9 % Kirchensteuer | 1.418,40 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Praxis-Tipp
Hat der ausscheidende Arbeitnehmer im Folgejahr voraussichtlich keine oder nur geringe Einkünfte, kann es sinnvoll sein, den Zahlungszeitpunkt ins Folgejahr zu verschieben, auch wenn dann die Fünftelregelung u. U. nicht mehr angewendet werden darf.
Hinweis
Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.
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