Einnahmen, die an die frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen, können sowohl zu lohnsteuer- als auch zu beitragspflichtigen Einnahmen führen. Zu unterscheiden ist zwischen Rentenbezügen einerseits und einmaligen Kapitalzahlungen andererseits. Die Grundsätze für die Lohnbesteuerung und die Beitragserhebung gehen hierbei getrennte Wege. Nachfolgend wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen Versorgungsleistungen bzw. Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung erbracht werden, der Lohnbesteuerung bzw. der Beitragspflicht unterliegen. Der steuerliche Begriff "Versorgungsbezug" deckt sich nicht mit der beitragsrechtlichen Definition, was sich insbesondere aus dem Wortlaut der jeweiligen Rechtsquellen ergibt.
Seit dem 1.1.2004 sind aufgrund der Neuregelungen des GKV-Modernisierungsgesetzes jegliche Kapitalleistungen im Rahmen der Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Lediglich die Art, wie in diesen Fällen die Beiträge zu bemessen sind, wird hiervon berührt.
Lohnsteuer: Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen können zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG oder zu Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG führen. Die lohnsteuerliche Definition des Begriffs "Versorgungsbezug" sowie die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge sind in § 19 Abs. 2 EStG geregelt und haben nur bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit Bedeutung. Einzelheiten zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der betrieblichen Altersversorgung enthält das BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch das BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge im Allgemeinen sowie die Heranziehung von Kapitalleistungen ist in § 229 SGB V geregelt. Sie unterscheidet sich deutlich von der lohnsteuerrechtlichen Definition des § 19 Abs. 2 EStG. Darüber hinaus haben sowohl das Bundessozialgericht wie auch das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Zulässigkeit der Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht bestätigt. Das Bundessozialgericht hat hierzu mehrere Urteile gesprochen (u. a. BSG, Urteil v. 13.9.2006, B 12 KR 1/06 R; BSG, Urteil v. 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R und BSG, Urteil v. 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (BVerfG, Beschluss v. 7.4.2008, 1 BvR 1924/07) eine diesbezügliche Normenkontrollklage der Sozialverbände nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in weiteren Beschlüssen (BVerfG, Beschluss v. 6.9.2010, 1 BvR 739/08 sowie BVerfG, Beschluss v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08) unter bestimmten Voraussetzungen die teilweise Beitragspflicht von Kapitalleistungen relativiert.
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