Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erhält im Juli infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12. des Vorjahres eine Abfindung von 55.000 EUR. Sein Bruttoarbeitslohn im Vorjahr betrug 55.200 EUR. Der Arbeitnehmer hat bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis begonnen und wurde vom alten Arbeitgeber in der ELStAM-Datenbank abgemeldet.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Abfindung ist in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Der alte Arbeitgeber muss sich beim Arbeitnehmer erkundigen, ob er sich als Haupt- oder Nebenarbeitgeber anmelden soll. Da der Arbeitnehmer bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis hat, meldet er sich in der ELStAM-Datenbank als Nebenarbeitgeber an. Die Abfindung wird nach Steuerklasse VI versteuert. Erhält der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer keine Information, muss er die Steuerklasse VI ohne ELStAM-Anmeldung anwenden.

Die Fünftelregelung wird nicht angewendet, da die Abfindung den Vorjahreslohn unterschreitet und der Arbeitgeber Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer ggf. von einem anderen Arbeitgeber erhält, außer Betracht lassen kann. Er dürfte die Fünftelregelung nur anwenden, wenn ihm der Arbeitnehmer diese Einkünfte mitteilt. Der Arbeitnehmer müsste dann die Fünftelregelung ausdrücklich beim alten Arbeitgeber beantragen. Das wird i. d. R. nicht der Fall sein.

Wird die Abfindung nach Steuerklasse VI versteuert, kann der Arbeitnehmer zu viel gezahlte Lohnsteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückerstattet bekommen.

 
Abfindung 55.000,00 EUR
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif (Abrechnung mit Stkl. VI) 14.763,00 EUR
Davon Solidaritätszuschlag 0,00 EUR
9 % Kirchensteuer 1.328,67 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.

Hinweis

Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.

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