Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhält im Juli infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12. des Vorjahres eine Abfindung von 55.000 EUR. Sein Bruttoarbeitslohn im Vorjahr betrug 55.200 EUR. Der Arbeitnehmer hat bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis begonnen und wurde vom alten Arbeitgeber in der ELStAM-Datenbank abgemeldet.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Die Abfindung ist in voller Höhe als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. Der alte Arbeitgeber muss sich beim Arbeitnehmer erkundigen, ob er sich als Haupt- oder Nebenarbeitgeber anmelden soll. Da der Arbeitnehmer bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis hat, meldet er sich in der ELStAM-Datenbank als Nebenarbeitgeber an. Die Abfindung wird nach Steuerklasse VI versteuert. Erhält der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer keine Information, muss er die Steuerklasse VI ohne ELStAM-Anmeldung anwenden.
Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung darf im Rahmen der Einkommensteuererklärung angewendet werden, wenn im neuen Jahr durch die Zusammenrechnung von Arbeitslohn beim neuen Arbeitgeber und der Abfindung vom alten Arbeitgeber eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Die endgültige Prüfung und Anwendung der Fünftelregelung erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt.
Wird die Abfindung nach Steuerklasse VI versteuert, kann der Arbeitnehmer zu viel gezahlte Lohnsteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückerstattet bekommen.
| Abfindung |
55.000,00 EUR |
| Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif |
14.184,00 EUR |
| Davon Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
| Davon 9 % Kirchensteuer |
1.276,56 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher o...