Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2023 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2022 eine Abfindung von 35.000 EUR. Sein Gesamtbrutto des Vorjahres 2022 betrug 42.000 EUR. Über weitere Einkünfte gibt es keine Informationen. Er hat die Steuerklasse IV, keine Kinder, die Kirchensteuer beträgt 9 %. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Die Abfindung ist in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung darf nicht angewendet werden, da der Abfindungsbetrag kleiner ist als das Gesamtbrutto des Vorjahres (35.000 EUR < 42.000 EUR).
Abfindung | 35.000,00 EUR |
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif auf 35.000 EUR | 3.882,00 EUR |
Davon Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR |
Davon 9 % Kirchensteuer | 349,38 EUR |
Liegen dem Arbeitgeber Informationen über weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen vor, z. B. Arbeitslosengeld, und ergibt sich dadurch eine Zusammenballung der Einkünfte, darf die Fünftelregelung angewendet werden. Das wird in der Praxis jedoch selten der Fall sein. Der Arbeitnehmer kann dann jedoch die Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Hinweis
Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.
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