Kapitalabfindung aus Riester-Altersvorsorgevertrag
Strittig war im vorliegenden Fall, ob Leistungen aus einem Riester-Altersvorsorgevertrag dem ermäßigten Einkommensteuersatz des § 34 EStG unterliegen.Der Kläger hatte im Jahr 2007 einen Sparvertrag bei einer Bank geschlossen, der über die Regelungen zur Riester-Rente (§§ 79 ff. EStG) gefördert war. Der Vertrag sah vor, dass die Bank das angesammelte Kapital bei Rentenbeginn förderunschädlich an den Sparer auszahlen kann, sofern die Rente nur einen gewissen Kleinbetrag erreicht. Im Jahr 2013 kam diese Kleinbetragsrenten-Regelung zum Zuge, sodass dem Kläger aus dem Altersvorsorgevertrag eine Kapitalabfindung von 7.500 EUR ausgezahlt wurde.
Besteuerung der Abfindung
Das Finanzamt erfasste die Abfindung als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und unterwarf sie damit dem regulären Einkommensteuersatz. Der Kläger hingegen begehrte die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Nachdem das FG Berlin-Brandenburg die Klage im ersten Rechtsgang abgewiesen hatte, hob der BFH die Entscheidung auf (Az beim BFH X R 7/18) und verwies die Sache zurück an das FG. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass noch tatsächliche Feststellungen zu der Frage fehlten, ob eine tarifermäßigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten (= mehrjährige Beitragsleistung) vorliegt. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Kapitalabfindung „außerordentlich“ sei und die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge überhaupt als atypisch angesehen werden kann. Das FG holte bei verschiedenen Altersvorsorge-Anbietern (Zeugen-)Aussagen zu der Frage der Atypik ein. Diese ergaben, dass in den Jahren 2005 bis 2017 zwischen 58 % und 79 % der Riesterverträge ganz oder teilweise kapitalisiert worden waren.
Kapitalisierung war typisch
Das FG urteilte, dass die Kapitalabfindung nicht tarifermäßigt besteuert werden kann, da es an der Außerordentlichkeit der Einkünfte fehlt. Nach der Beweiserhebung kam die (Teil-)Kapitalisierung von Altersvorsorgeverträgen in einer Vielzahl von Fällen vor, sodass sie als typisch einzustufen war. Für die Annahme von außerordentlichen Einkünften, die der ermäßigten Besteuerung unterlagen, war nach Gerichtsmeinung daher kein Raum. Bei der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
Alte Rechtslage
Die Entscheidung betrifft die Rechtslage bis einschließlich 2017. Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 hat der Steuergesetzgeber für Kleinbetragsrenten-Abfindungen die ermäßigte Besteuerung eingeführt (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG).
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026