rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

In Veranlagungszeiträumen vor 2018 kein ermäßigter Steuersatz auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag handelt es sich um steuerpflichtige, nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigte Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Für Veranlagungszeiträume vor 2018 ist es irrelevant, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1.1.2018 durch § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG 2018 für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Abs. 3 EStG die ermäßigte Besteuerung im Sinne des § 34 EStG eingeführt hat (Anschluss an das vorgehende, in der Streitsache zwischen den Beteiligten ergangene Urteil: BFH, Urteil v. 11.6.2019, X R 7/18, BStBl 2019 II S. 583).

2. Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen sind in Veranlagungszeiträumen vor 2018 auch nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG steuerbegünstigt, da nach den Feststellungen des Gerichts eine Vielzahl von Vertragsteilnehmern von Altersvorsorgeverträgen die gemäß § 93 Abs. 3 EStG mögliche förderunschädliche Kapitalauszahlung in Anspruch genommen haben und diese Art der Vergütungsleistung damit nicht atypisch und nicht „außerordentlich” im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist.

 

Normenkette

EStG 2013 § 22 Nr. 5 S. 1, § 34 Abs. 2 Nrn. 2, 4, § 93 Abs. 3; EStG 2018 § 22 Nr. 5 S. 13

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Anwendung von § 34 Einkommensteuergesetz –EStG– auf Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag bei der Einkommensteuer 2013.

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Im Jahr 2007 hatte der Kläger einen nach §§ 79 ff. EStG geförderten Sparvertrag mit der C… Bank geschlossen. In Ziff. 5 dieses Vertrages heißt es: „Würde bei gleichmäßiger Verrentung des bis zu Beginn der Auszahlungsphase angesammelten Kapitals eine monatliche Rente resultieren, die 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt, kann die Bank das Kapital zu Beginn der Rente förderunschädlich an den Sparer auszahlen”. Es liegt ein Schreiben der C… Bank vom 03.07.2013 vor, in dem diese dem Kläger mitteilt, bei einer Kündigung zum nächstmöglichen Termin falle der Vertrag unter die Kleinbetragsrenten-Regelung, sodass das gesamte Guthaben förderunschädlich ausgezahlt werden könne. Am 30.09.2013 erhielt der Kläger eine Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag i. H. v. 7.518,83 EUR (vgl. Kontoauszug Bl. 51 der Lohnsteuer-Arbeitnehmerakte –LA–). Die C… Bank erteilte dem Kläger eine Mitteilung nach § 22 Abs. 5 Satz 7 EStG vom 11.02.2014, in der ein Betrag i. H. v. 6.915,67 EUR als steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und außerdem ein weiterer Betrag i. H. v. 3,16 EUR als steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c) EStG ausgewiesen wurde.

In der Anlage R für den Kläger (Bl. 42 LA) trugen die Kläger im Feld „Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag” (Kz. 500) einen Betrag von 6.915,00 EUR ein.

Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 03.03.2015 legte der Beklagte die erklärten Leistungen i. H. v. 6.915,00 EUR als solche aus Altersvorsorgeverträgen gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zugrunde.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ist während des Klageverfahrens am 10.11.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2013 ergangen. Seitdem ist zwischen den Beteiligten nur noch die Frage streitig, ob der Betrag von 6.915,00 EUR ermäßigt zu besteuern ist.

Der hiesige Senat wies die Klage mit Urteil 24.01.2018 unter dem Aktenzeichen 7 K 7032/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2018, 558) ab.

Auf die Revision der Kläger hob der Bundesfinanzhof –BFH– unter dem Aktenzeichen X R 7/18 durch Urteil vom 11.06.2019 das Urteil des hiesigen Senats auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. Der BFH bestätigte zwar, dass die Kapitalabfindung dem Grunde nach gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig sei. Das Gericht müsse jedoch tatsächliche Feststellungen zu den besonderen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für eine ermäßigte Besteuerung nachholen. Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG sei bei Altersvorsorgeverträgen auch die frühere Leistung von Beiträgen. Entscheidend für die Anwendung dieser Vorschrift sei aber die Außerordentlichkeit der Einkünfte, hier der Kapitalabfindung, welche vom Gericht festzustellen sei.

Der BFH hat dem hiesigen Gericht aufgegeben festzustellen, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch anzusehen sei. Zu diesem Zweck seien Anfragen bei Organisationen einzuholen, die über entsprechendes statistisches Material verfügen, wie zum Beispiel die Zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG (Deutsche Rentenversicherung Bund), Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der Anbieter (BFH, Urteil vom 11.06.2019 – X R 7/18, Bundessteuerblatt –B...

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