Rz. 35

N.N., Amtshaftung: Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers bei rentenschädlichen Zusatz-Beitragszeiten – Anm. zu: BGH, Urteil v. 11.3.2021 – III ZR 27/20, MDR 2021 S. 872.

N.N., Pflicht des Rentenversicherungsträgers zum Hinweis auf rentenschädliche Auswirkungen eines späteren Hinzuerwerbs – Anm. zu: BGH, Urteil v. 11.3.2021 – III ZR 27/20, VersR 2021 S. 1043.

Papier, Mindestsicherungselemente im System der Alterssicherung – Spielräume und Grenzen aus verfassungsrechtlicher Sicht, DRV 2019 S. 1.

Rehbein, Neuregelungen bei den Kindererziehungszeiten, jurisPR-FamR 14/2014 Anm. 1.

Ruland, Die Grundrente – Voraussetzungen, Berechnung, Verfahren und Versorgungsausgleich, NZS 2021 S. 241.

Voelzke, Rente optimieren! – Anm. zu: BGH, Urteil v. 11.3.2021 – III ZR 27/20, jM 2021 S. 453.

Wick, Grundrente und Versorgungsausgleich, FuR 2021 S. 78.

 

Rz. 36

Zur Analogiefeindlichkeit der Regelung in § 262 Abs. 1 Satz 1 und zu einem Anspruch auf Schadenersatz des Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger aus Gründen der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG) wegen fehlerhafter Beratung:

BGH, Urteil v. 11.3.2021, III ZR 27/20.

Zur Frage der Ermittlung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 unter Außerachtlassung der in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten eines FRG-Berechtigten:

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.2.2020, L 4 R 369/13.

Zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch:

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.12.2019, L 17 R 662/16.

Dass sich eine Beratung beim Rentenversicherungsträger (vermutlich) nicht mit der Frage befasst hat, unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift über Mindestentgeltpunkte (§ 262) zur Anwendung kommt und welche Auswirkungen dies auf die Höhe der Rente haben könnte, stellt kein Unterlassen einer erforderlichen oder sich aufdrängenden Beratung dar:

Bay. LSG, Urteil v. 15.3.2017, L 19 R 824/15.

Der Zuschlag an Entgeltpunkten aus § 262, sog. Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt, ist erst nach Ermittlung der Entgeltpunkte nach den allgemeinen Regeln für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten zu berechnen:

Bay. LSG, Urteil v. 13.10.2016, L 19 R 786/15.

Bei der Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 262 Abs. 1 sind nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters auch solche Werterhöhungen für Beitragszeiten zu berücksichtigen, die sich infolge einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben:

BGH, Beschluss v. 22.6.2016, XII ZB 350/15.

Die Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 setzt eine Mindestbelegungsdauer mit rentenrechtlichen Zeiten von 35 Jahren und daneben das Nichtüberschreiten der Höchstgrenze von 0,0625 Entgeltpunkten voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht derjenige der Mitteilung der entsprechenden Rentenauskunft, sondern der des Rentenbeginns. § 262 stellt eine Sonderregelung zu § 70 dar. Die Vorschrift kompensiert die Minderung erzielter Arbeitsverdienste in der Erwerbsbiografie durch die Anhebung der Entgeltpunkte. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 14 GG:

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.3.2015, L 14 R 122/13.

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