Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, dass nach § 307d SGB VI für Rentenansprüche, die bis zum 30.06.2014 enstanden sind, eine pauschalierende Sonderregelung getroffen wurde, während für nach diesem Zeitpunkt entstandene Rentenansprüche die Regelung des § 249 SGB VI gilt.

2. Der Zuschlag an Entgeltpunkten aus § 262 SGB VI, sog. Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt, ist erst nach Ermittlung der Entgeltpunkte nach den allgemeinen Regeln für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten zu berechnen.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente der Klägerin streitig, wobei dies speziell die Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten betrifft.

Die 1951 geborene Klägerin erhielt auf ihren Antrag vom 26.08.2014 von der Beklagten mit Bescheid vom 30.09.2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte bewilligt. Es ergab sich eine laufende Netto-Rente in Höhe von 936,44 Euro. Diese berechnete sich aus den persönlichen Entgeltpunkten in Umfang von 36,4694, dem Rentenartfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert von 28,61 Euro unter Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Aus dem Bescheid ist weiter ersichtlich, dass die persönlichen Entgeltpunkte sich aus 33,4258 Punkten für Beitragszeiten, 0,7520 Punkten für beitragsfreie Zeiten und 1,7140 Punkten für beitragsgeminderte Zeiten sowie einem Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung in Höhe von 0,5776 Punkten zusammensetzen. Auf Kindererziehungszeiten entfielen hierbei 3,6778 Punkte. Weiter wurden in den Entgeltpunkten sog. "Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt" berücksichtigt, die zu zusätzlichen 3,1055 Punkten geführt hatten. Letztere errechneten sich, indem der Monatsdurchschnitt aus allen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, der nicht den Wert 0,0625 erreicht hatte, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf diesen Durchschnittswert anzuheben war.

Gegen den Rentenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2014 Widerspruch ein und bemängelte, dass die Bewertung der Kindererziehungszeiten vom 01.04.1972 bis 31.03.1973 und vom 01.01.1976 bis 31.12.1976 in den Zusammenhang mit der Ermittlung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt gestellt worden sei: Die zusätzlichen Entgeltpunkte für die weiteren Kindererziehungszeiten würden die Mindestentgeltpunkte in erheblichen Umfang mindern. Nachdem bei Renten mit Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 stattdessen pauschal für jedes weitere Kindererziehungsjahr ein Entgeltpunkt zugrunde gelegt werde, bedeute dies für Renten mit späterem Rentenbeginn eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung. Mit der Verfassung könne das nicht konform sein.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014 den Widerspruch zurück. Die Tatsache, dass aufgrund der höheren Bewertung der Kindererziehungszeiten nunmehr weniger zusätzliche Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt übrig bleiben würden, entspreche den gesetzlichen Grundlagen.

Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die Mütterrente sehe vor, dass für vor 1992 geborene Kinder für das weitere zweite Kindererziehungsjahr ein zusätzlicher Rentenentgeltpunkt gewährt werde. Offenbar werde diese Bestimmung nur auf sogenannte Altfälle, also auf Renten, die vor dem 01.07.2014 begonnen hätten, angewendet. Man erspare sich dadurch eine Neuberechnung der Renten. Die Klägerin erhalte ab 01.10.2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für ihre beiden Kinder seien dabei Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung von insgesamt 3,6778 enthalten und es stelle sich die Frage, warum nicht 4,0 Entgeltpunkte zuerkannt worden seien. Durch die zusätzlichen Entgeltpunkte hätten sich für Zeiten der Kindererziehung die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt von 4,6306 Punkten auf 3,1055 Punkte vermindert. Dadurch ergebe sich bei einer Altersrente für die weiteren Kindererziehungszeiten nur ein geringer höherer Rentenbetrag. Die Klägerin halte diese gesetzlichen Grundlagen für eine grobe Ungleichbehandlung der betreffenden Rentenbezieher und Rentenbezieherinnen, folglich könne diese Rentenanwendung auch nicht mit Verfassung konform sein.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 14.09.2015 durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es vielfältige Wechselwirkungen bei der Einführung der Neuregelung im Zusammenhang mit der sogenannten "Mütterrente" gegeben habe. Im Fall der Klägerin mindere sich der "Fehlbetrag", der durch die Regelung über die Mindestentgeltpunkte bei geringem A...

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