Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt im Rahmen der Rentenberechnung

 

Orientierungssatz

1. Die Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB 6 setzt eine Mindestbelegungsdauer mit rentenrechtlichen Zeiten von 35 Jahren und daneben das Nichtüberschreiten der Höchstgrenze von 0,0625 Entgeltpunkten voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht derjenige der Mitteilung der entsprechenden Rentenauskunft, sondern der des Rentenbeginns.

2. § 262 SGB 6 stellt eine Sonderregelung zu § 70 SGB 6 dar. Die Vorschrift kompensiert die Minderung erzielter Arbeitsverdienste in der Erwerbsbiographie durch die Anhebung der Entgeltpunkte. Nur solche Renten werden privilegiert, die unter einem durchschnittlichen Entgeltpunktwert von 0,0625 Punkten liegen. Bei einem Überschreiten bleibt kein Raum für eine analoge Anwendung.

3. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 14 GG.

 

Normenkette

SGB VI §§ 262, 70; GG Art. 3, 14; SGB I §§ 14-15

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rente der Klägerin und hier um die Frage, ob zu Gunsten der Klägerin weitere Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktewertes von 0,0625 Punkten zu berücksichtigen sind.

Die am 00.00.1948 in L geborene und im Mai 1992 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 60 und hat mehr als 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Mit Rentenauskunft vom 24.6.2011, mit der die Pflichtbeiträge der Klägerin bis einschließlich 31.12.2010 Berücksichtigung fanden, wurden zu Gunsten der Klägerin bei der Berechnung der voraussichtlichen Regelaltersrente 484 belegungsfähige Monate nach § 72 SGB VI und insgesamt 29,5386 Entgeltpunkte ermittelt. Da dies lediglich einem Schnitt von 0,0610 Entgeltpunkten entsprach, berücksichtigte die Beklagte zu Gunsten der Klägerin gemäß § 262 SGB VI zusätzliche 4,7801 Entgeltpunkte. Im Ergebnis legte die Beklagte daher 34,7739 Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu Grunde. Die rechnerische Regelaltersrente belief sich auf 1.024,30 EUR monatlich.

In der Folgezeit legte die Klägerin weitere Nachweise über rentenrechtliche Zeiten vom 20.08.1976 bis 24.05.1981 gegenüber der Beklagten vor. Aufgrund dessen ermittelte die Beklagte in der Rentenauskunft vom 29.7.2011 insgesamt 30,6434 Entgeltpunkte wieder für 484 belegungsfähige Monate. Das entsprach durchschnittlich 0,0624 Entgeltpunkten. Gemäß § 262 SGB VI legte die Beklagte daher abermals zu Gunsten der Klägerin weitere 4,1305 zusätzliche Entgeltpunkte zugrunde. Die zu erwartende Regelaltersrente der Klägerin wurde auf der schon mit Rentenauskunft vom 24.06.2011 ermittelten Basis von 34,7739 Entgeltpunkten für Beitragszeiten bei 37,2921 persönlichen Entgeltpunkten unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten berechnet und belief sich auf 1.024,41 EUR monatlich.

Im Jahr 2011 erzielte die Klägerin durch eine Erwerbstätigkeit noch weitere 0,9300 Entgeltpunkte.

Mit Bescheid vom 23.12.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin abschlagfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 935,55 EUR beginnend ab dem 01.01.2012. Hierbei legte die Beklagte nur noch 31,6043 Entgeltpunkte für Beitragszeiten bei insgesamt 34,0572 persönlichen Entgeltpunkten unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten zu Grunde. Zusätzliche Entgeltpunkte gemäß § 262 SGB VI wurden nicht ermittelt, da die Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen einen Durchschnittswert von 0,0628 Entgeltpunkten erreichten.

Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.7.2012 zurück. Die Klägerin habe keinen höheren Rentenanspruch, da zusätzliche Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI nicht zu berücksichtigen seien. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ermittlung zusätzlicher Entgeltpunkte nach der genannten Vorschrift lägen nicht vor, da der Durchschnittswert der Entgeltpunkte der Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nicht weniger als 0,0625 betrage.

Die Klägerin hat am 23.7.2012 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass Beitragszahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur rentensteigernde Wirkung haben dürften. Im vorliegenden Falle habe der Erwerb zusätzlicher Entgeltpunkte durch die Zahlung von Beiträgen dazu geführt, dass die Rente der Klägerin geringer werde. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG). Außerdem hat s...

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