Rz. 33

Die Rentenversicherungsträger treffen aufgrund des Sozialrechtsverhältnisses, das zwischen Versicherten und Rentenversicherung besteht, die Pflicht zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I). Insbesondere besteht eine Pflicht zur Anlassberatung nach § 14 SGB I hinsichtlich der Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 (BGH, Urteil v. 11.3.2021, III ZR 27/20; mit Anmerkungen von Voelzke, jM 2021 S. 453, und Anmerkungen in MDR 2021 S. 872, und VersR 2021 S. 1043; und in Fortführung BGH, Urteil v. 2.8.2018, III ZR 466/16). Eine solche anlassbezogene Beratungspflicht nach § 14 SGB I kommt bei einem konkreten Beratungsbegehren oder zumindest bei einem konkreten Anlass zur Beratung in Betracht; sog. Anlassberatung (BSG, Urteile v. 21.3.1990, Rar 36/88; v. 16.12.1993, 13 RJ 19/92, und v. 16.6.1994, 13 RJ 25/93). Ist daher für den Versicherten anhand des Inhalts der Rentenauskunft nicht erkennbar, dass durch den Hinzuerwerb weiterer Entgeltpunkte die Höchstgrenze für die Anrechnung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 überschritten zu werden droht und sich weiterer Verdienst wegen des Verlusts der Privilegierung rentenschädlich auswirkt, muss der Versicherte im Rahmen einer persönlichen Beratung auf diesen Umstand hingewiesen werden (BGH, Urteil v. 11.3.2021, III ZR 27/20, Rz. 16). Deshalb kann bei einer Verletzung einer solchen Beratungspflicht aus Gründen der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG) wegen fehlerhafter Beratung ein Anspruch auf Schadensersatz des Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger entstehen (BGH, a. a. O.; vgl. insoweit zur Analogiefeindlichkeit der Regelung in § 262 Abs. 1 Satz 1 auch oben im Abschnitt Analogiefeindlichkeit unter Rz. 27a).

 

Rz. 34

§ 262 bietet keinen Raum für das Begehren eines FRG-Berechtigten, Mindestentgeltpunkte nach § 262 unter Außerachtlassung der von ihm in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten bei der Bestimmung des Durchschnittswertes zu ermitteln (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.2.2020, L 4 R 369/13, unter Bezugnahme auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.7.2016, L 3 R 148/13; vorgehend SG Detmold, Urteil v. 12.3.2013, S 22 R 454/12, nicht veröffentlicht; nachgehend BSG, Beschluss v. 23.4.2021, B 13 R 67/20 B).

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