Rentenbescheide mit Begründungsmangel
Der beklagte Rentenversicherungsträger gewährte der Klägerin Altersrente und fügte den Bescheiden die Anlagen "Berechnung der Rente", "Versicherungsverlauf" und "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" bei. Im Widerspruch bat die Klägerin um nachvollziehbare Berechnungsunterlagen.
Nicht nachvollziehbarer Rentenbescheid
Nach Übersendung der weiteren Anlagen erklärte die Klägerin ihren Widerspruch für erledigt und beantragte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten. Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte dies ab. Der Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen und die Bescheide seien bereits vor der Übersendung der weiteren Anlagen ausreichend begründet gewesen. Das SG Aachen gab sah dies jedoch anders und gab der Klägerin Recht.
Begründungspflicht im Rentenbescheid
Das LSG hat die Berufung des beklagten Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen. Dieser habe etwa im Jahr 2015 begonnen, das Design der Rentenbescheide dadurch zu verändern, dass er sie persönlicher und verständlicher formulieren und ansprechender gestalten wollte, insbesondere durch Verzicht auf den Versand bestimmter Anlagen zugunsten von erläuternden Texten. Das LSG vertrat den Standpunkt, dass die Reform des Designs ihre Grenze - u.a. in der Begründungspflicht (§ 35 Abs. 1 SGB X) - finde. Es sei nicht möglich, den Text eines Rentenbescheides dadurch zu verschlanken, dass man komplexe, für den Laien kaum verständliche Regelungen auf Kosten der Nachvollziehbarkeit weglasse. Konkret fehle eine ausreichende Begründung. Denn auch die Anlagen "Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten", "Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten" und "Versorgungsausgleich" seien wesentliche Begründungselemente, ohne die die "Berechnung der Rente", die lediglich die Summe der Entgeltpunkte mitteile, für Versicherte nicht verständlich sei. Insbesondere könnten die Klägerin nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen sich die mitgeteilte Rentenhöhe ergebe und ob die von ihnen in den sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Zeiträumen erzielten Einkünfte zutreffend der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt worden seien.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
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