3.1 Überblick

 

Rz. 3

Anspruch auf eine EU-Rente hat der Versicherte, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsunfähig ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EU 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Den Beginn der Rente bestimmt § 99 Abs. 1. Unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 ist die Rente wegen EU befristet, d.h. auf Zeit zu leisten.

3.2 Vollendung des 65. Lebensjahres

 

Rz. 4

Der Anspruch auf EU-Rente ist grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr befristet; danach wird sie von Amts wegen in eine Regelaltersrente (vgl. Anm. zu § 43) umgewandelt.

3.3 Erwerbsunfähigkeit

 

Rz. 5

Abs. 2 enthält die gesetzliche Definition. Es handelt sich dabei um einen Rechtsbegriff, über dessen Vorliegen im Einzelfall der Rentenversicherungsträger bzw. die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen durch medizinische Sachverständige entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 24.4.1996, 5 RJ 56/95).

 

Rz. 6

Gegenüber der BU stellt die EU ein "Mehr" dar; sie ist eine gesteigerte Form der BU. Deshalb umfaßt z.B. die Beantragung einer EU-Rente auch den Antrag auf Bewilligung einer BU-Rente. Ursache der bestehenden Leistungseinschränkungen sind wie bei der BU Krankheit oder Behinderung. Andere Ursachen für eine bestehende Leistungseinschränkung bleiben grundsätzlich außer Betracht (vgl. bei § 43). Die Rechtsprechung des BSG differenziert bei der Beurteilung der EU stets zwischen Versicherten, die keinen Arbeitsplatz mehr innehaben und solchen, die trotz (erheblicher) Gesundheitsstörungen noch tatsächlich arbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.1992, 5 RJ 40/91, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 12).

3.3.1 Erwerbsunfähigkeit und tatsächliche Arbeitsleistung

 

Rz. 7

Der Versicherte, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nicht erwerbsunfähig. Auch die tatsächliche Verrichtung einer Arbeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schließt in der Regel das Vorliegen von EU aus. Der Ausübung einer (zumutbaren) Tätigkeit kommt in der Regel ein stärkerer Beweiswert zu als den dies scheinbar ausschließenden medizinischen Befunden (BSG, Urteil vom 26.9.1975, 12 RJ 208/74, SozR 2200 § 1247 Nr. 12). Deshalb ist der Versicherte, der einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit tatsächlich nachgeht oder mehr als geringfügige Einkünfte tatsächlich erzielt, grundsätzlich nicht erwerbsunfähig.

 

Rz. 8

Unerheblich ist dabei, ob er unter auf dem Arbeitsmarkt an sich unüblichen Bedingungen arbeitet, etwa seinen Arbeitsplatz nur unter Inanspruchnahme besonderer sächlicher oder personeller Hilfsmittel auszufüllen vermag. EU ist aber anzunehmen, wenn die Möglichkeit jene, Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen, entfällt (vgl. BSG, Urteil vom 25.4.1990, 5 RJ 68/88, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 3 m.w.N.). Ausnahmsweise schließt die tatsächliche Verrichtung einer Arbeit das Vorliegen von EU nicht aus, wenn der Versicherte auf Kosten der Gesundheit oder mit übermäßigem Energieaufwand arbeitet (BSG, Urteil vom 27.1.1981, 5b/5 RJ 58/79, SozR 2200 § 1247 Nr. 31). Gleiches gilt, wenn der Versicherte nur vergönnungsweise beschäftigt wird, also der wirtschaftliche Wert der Arbeitsleistung nur geringfügig ist und keine Gegenleistung für das gezahlte Entgelt darstellt.(vgl. BSG, Urteil vom 29.9.1980, 4 RJ 121/79, SozR 2200 § 1247 Nr. 30).

Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit Behinderter siehe Anm. 16 .

3.3.2 Erwerbsunfähigkeit arbeitsloser Versicherter ,

 

Rz. 9

Soweit der Versicherte keinen Arbeitsplatz mehr innehat, richtet sich die Beurteilung der Erwerbs(un)fähigkeit danach, was er aufgrund der medizinisch ermittelten körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten noch leisten könnte sowie nach der Bewertung dieser Fähigkeiten unter Zugrundelegung der Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes (BSG, Urteil vom 24.4.1996, 5 RJ 56/95). Ergibt diese Prüfung, daß noch irgendeiner Erwerbstätigkeit, d.h. einer auf Gewinn abzielenden Tätigkeit vollschichtig nachgegangen werden könnte, so liegt EU nicht vor; der bis dahin ausgeübte Beruf des Versicherten spielt auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten keine Rolle (BSGE 30, 192, 206).

 

Rz. 10

Der Begriff der Regelmäßigkeit erfaßt jede Erwerbstätigkeit, die in Dauer und Verteilung festliegt. Bei häufigen oder unvorhergesehenen Unterbrechungen kann nicht mehr von einer "gewissen Regelmäßigkeit" gesprochen werden (BSG, Urteil vom 31.3.1993, 13 RJ 65/91, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14). An dem Erfordernis der Regelmäßigkeit fehlt es, wenn dem Versicherten nur noch gelegentliche Aushilfstätigkeiten möglich sind (BSG, Urteil vom 12.7.1990, 4 RA 47/89, SozR 2200 § 1247 Nr. 5). Allerdings können auch Aushilfstätigkeiten in gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werden, wenn sie sich im wesentlichen ohne mehrmonatige Unterbrechung aneinanderreihen und im Durchschnitt eine Arbeitsleistung von werktäglich etwa 2 - 3 Stunden ergeben.

 

Rz. 11

Ein Versicherter ist ferner erwerbsunfähig, wenn er durch die seinem Restleistungsvermögen entsprechende Erwerbstätigkeit nur noch geringfügige Einkünfte erzielen könnte. Geringfügig sind Einkünfte, die ein Siebtel der monatlichen Bezugsg...

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