Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Italien eingesetzt werden, können auch in Italien Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte.

 
Praxis-Beispiel

Entsendung nach San Marino

Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer für einen 7-monatigen Auftrag nach San Marino. San Marino wird nicht vom gebietlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 erfasst. Daher kann der Arbeitnehmer keine Sachleistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen.

Für Italien gelten Besonderheiten beim gebietlichen Geltungsbereich. Vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wird das Hoheitsgebiet der Republik Italien erfasst. Nicht erfasst werden San Marino und Vatikanstaat.

6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie einige andere Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, gilt ein ähnliches Prinzip. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie befindet sich in der Regel auf der Rückseite der Krankenversichertenkarte.

Leistungsumfang

Hinsichtlich des Leistungsumfangs ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur die Sachleistungen in Anspruch nehmen können, die – unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts in Italien – notwendig sind. Des Weiteren können nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die auch italienische Versicherte erhalten. Ebenso müssen die nach italienischem Recht vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden.

6.2 Leistungen bei Krankheit

Bei einer Entsendung ins Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten nach Italien, so können auch sie Sachleistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte erhalten. Auch für Familienangehörige besteht eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.

6.3 Kostenerstattung bei Krankheit

Soweit der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen haben, kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen 2 Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1] Neben der Kostenerstattung nach deutschem Recht besteht auch die Möglichkeit der Kostenerstattung nach den Regelungen der Verordnungen über soziale Sicherheit. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Kosten, die im Rahmen der Leistungsaushilfe angefallen wären. Da beide Ansprüche bestehen, erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber den jeweils höheren Betrag.

6.4 Arbeitsunfähigkeit

Wird ein Arbeitnehmer während einer Entsendung oder während eines Urlaubsaufenthalts arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Krankengeld. Der Arbeitnehmer kann vom behandelnden Arzt im Ausland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeit gebunden. Sollten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist eine Überprüfung dieser Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich.

6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]

6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Italien bei einem italienischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die italienischen Rechtsvorschriften.

[1]

S. Einstrahlung.

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