Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig, wenn er objektiv nicht oder nur mit der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung fähig ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten. Arbeitsunfähigkeit (AU) ist die zentrale Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie den Anspruch auf Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V). Sie ist begrifflich von der verminderten Erwerbsfähigkeit zu unterscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtigste gesetzliche Regelung ist das Entgeltfortzahlungsgesetz: § 3 EFZG regelt den Begriff der Arbeitsunfähigkeit und ist Anspruchsgrundlage für die Entgeltfortzahlung; § 5 EFZG normiert die Anforderungen an die Anzeigepflichten des Arbeitnehmers. Ab dem 7.10.2020 ist unter bestimmten Umständen die Arbeitsunfähigkeitsdiagnose per Video-Sprechstunde möglich. Ab dem 1.10.2021 wird durch § 5 Abs. 1a EFZG (n.F.) i. V. m. § 109 SGB IV die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Ab dem 1.7.2022 erfolgt auch die Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber nur noch elektronisch. Praxisbezogene Präzisierungen enthält die "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) der Krankenkassen. Wichtig ist weiterhin das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beim Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bei einer Arbeitsunfähigkeit während der dortigen Schutzzeiten; von Bedeutung sind oftmals auch Spezialregelungen in Tarifverträgen. § 616 BGB regelt den Entgeltzahlungsanspruch während des Arztbesuchs. § 275 SGB V betrifft die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Von Bedeutung ist insbesondere auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Sozialversicherung: Die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ist in § 44 Abs. 1 SGB V geregelt. Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte und Krankenkassen ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (AUR).

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit wird für den Bereich des Sozialversicherungsrechts durch das Bundessozialgericht (BSG) ausgelegt (BSG, Urteil v. 25.2.2010, B 13 R 116/08 R). Für das EFZG ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) maßgeblich (BAG, Urteil v. 26.10.2016, 5 AZR 167/16 und BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 637/13).

Arbeitsrecht

1 Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit

1.1 Allgemeine Grundsätze

Eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann sich aus den unterschiedlichsten Gründen ergeben. Grundsätzlich müssen die Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit in der Person des Arbeitnehmers begründet sein.

Der wichtigste Fall der Arbeitsunfähigkeit ist die den Entgeltfortzahlungsanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Dabei ist zwischen der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit streng zu unterscheiden.

 
Hinweis

Unterscheidung zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

Die Krankheit ist Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Das Vorliegen einer Krankheit bedeutet jedoch keinesfalls automatisch, dass damit auch die Arbeitsunfähigkeit vorliegt! Erforderlich ist vielmehr die kausale Verknüpfung von Krankheit und der Unmöglichkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Die Beurteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit muss in Bezug auf die vom Arbeitnehmer nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags geschuldete Arbeitspflicht erfolgen. Die (gesundheitlichen) Umstände müssen es verhindern, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen kann. Gleichgestellt ist der Fall, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit aufgrund der ärztlichen Prognose objektiv nicht ausüben sollte, weil anderenfalls die Heilung verhindert oder zumindest verzögert wird. Ausreichend ist es daher, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern.[1]

Arbeitsrechtlich ist es unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer durch die Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist; auch der vermindert Arbeitsfähige ist arbeitsunfähig krank, ebenso der nach § 74 SGB V (stufenweise Wiedereingliederung) Teilzeitarbeit leistende Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist nicht zu einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet und braucht ihm auch bei Einverständnis mit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Vergütung zu zahlen, wenn das nicht besonders vereinbart ist.[2] Davon zu unterscheiden ist der Fall einer bezogen auf den aktuellen Arbeitsplatz an sich uneingeschränkten Leistungsfähigkeit, jedoch einer Einschränkung im Hinblick auf die gesamte Bandbreite der arbeitsvertraglich an sich zulässigen Leistungsbestimmungen im Sinne des Direktionsrechts gemäß § 106 GewO. In diesem Fall liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, der Arbeitgeber ist vielmehr verpflichtet, sein Weisungsrecht unter Berücksichtigung der Einschränkungen so auszuüben, dass dem Arbeitnehmer die Erbringu...

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