Für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber stets prüfen, ob die allgemeine oder die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist. Die besondere Lohnsteuertabelle ist grundsätzlich bei Pensionären, bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und damit auch bei weiterarbeitenden Pensionären anzuwenden.[1] Die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale erfolgt ohne Teilbetrag für die Rentenversicherung. Bei maschineller Abrechnung erfolgt die Anwendung automatisch im Rahmen der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale. Nur bei weiterbeschäftigten Rentnern, die weiterhin rentenversicherungspflichtig sind, z. B. Regelaltersrentner, die zur Rentenversicherungspflicht optiert haben, ist die allgemeine Lohnsteuertabelle anzuwenden.

[1]

S. Rentner.

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