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Hinzuverdienst

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Zusammenfassung

 
Begriff

Rentner, die neben dem Bezug einer Rente weitere Einkünfte erzielen, müssen ggf. Kürzungen ihrer Rente hinnehmen. Der zulässige Hinzuverdienst ist u. a. von der Rentenart abhängig. Seit dem Jahr 2023 gelten bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr, denn der Gesetzgeber hat zu diesem Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft. Hinzuverdienstgrenzen sind hingegen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einschlägig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV, R 19.3–19.8 LStR sowie H 19.3–19.8 LStH. Der Altersentlastungsbetrag ist geregelt in § 24a EStG. Ergänzende Bestimmungen für den Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug enthält R 39b.4 LStR.

Sozialversicherung: Die §§ 34, 96a, 302 und 313 SGB VI enthalten die Regelungen zum Hinzuverdienst.

Lohnsteuer

1 Pensionsbezug

Der als Hinzuverdienst aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Pensionärs ist – wie bei einem Arbeitnehmer mit 2 Arbeitsverhältnissen – grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers vorzunehmen.

Berücksichtigung von Frei- und Hinzurechnungsbeträgen

Wenn für den Arbeitslohn im ersten Dienstverhältnis keine Lohnsteuer anfällt und der Arbeitnehmer für das Arbeitsverhältnis neben der Pension (Nebenarbeitgeber) als ELStAM die Steuerklasse VI[1] hat, kann durch die Eintragung eines Freibetrags in der Steuerklasse VI und eines Hinzurechnungsbetrags für das Arbeitsverhältnis beim Hauptarbeitgeber in den Steuerklassen I–V der Lohnsteuerabzug[2] verringert oder vermieden werden. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis unter dem Eingangsbetrag ...

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