Das DBA enthält eine Sonderregelung für Grenzgänger.[1] Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in dem einen Staat im Grenzgebiet ihre ständige Wohnstätte und in dem anderen Staat im Grenzgebiet ihren Arbeitsort haben und die täglich von ihrem Arbeitsort an ihre ständige Wohnstätte zurückkehren.[2] Als Grenzgebiet gilt die Lage in einer Zone von je 20 Kilometern beiderseits der Grenze.[3]

Wegfall der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der 45-Tage-Grenze

Die Grenzgängereigenschaft geht verloren, sofern der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres im Grenzgebiet beschäftigt ist und in dieser Zeit an mehr 45 Arbeitstagen nicht an seine ständige Wohnstätte zurückkehrt oder außerhalb des Grenzgebiets für seinen Arbeitgeber tätig ist – sog. Nichtrückkehrtage.[4] Tätigkeiten im Homeoffice, die im Grenzgebiet des Wohnsitzstaates ausgeübt werden, gelten nicht als schädliche Nichtrückkehrtage.[5] Ist der Arbeitnehmer nur während eines Teils des Kalenderjahres im Grenzgebiet beschäftigt, dürfen die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb des Grenzgebiets höchstens 20 % der gesamten Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausmachen, in keinem Fall aber mehr als 45 Tage betragen.[6]

Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland

Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt er seine Tätigkeit in Frankreich aus, ist er an jedem Arbeitstag in Frankreich anwesend und erfüllt damit regelmäßig die 183-Tage-Frist.[7] Auch kann er in Frankreich für einen dortigen Arbeitgeber oder eine dortige Betriebsstätte oder feste Einrichtung des Arbeitgebers tätig sein. Somit würde der Arbeitslohn im Normalfall eigentlich im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert und im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt.[8]

Die Ausübung der Tätigkeit in Frankreich und die damit zusammenhängenden Kriterien sind für Grenzgänger jedoch unerheblich.[9] Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Frankreich aus, wird der Arbeitslohn daher nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.[10]

 
Praxis-Beispiel

Grenzgänger

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland 10 km von der Grenze zu Frankreich entfernt. A ist für einen in Frankreich ansässigen Arbeitgeber tätig, sein Arbeitsort in Frankreich ist 5 km von der Grenze entfernt. A kehrt täglich an seinen Wohnsitz nach Deutschland zurück.

Ergebnis: A übt seine Tätigkeit in Frankreich aus, er hält sich länger als 183 Tage in Frankreich auf und er übt seine Tätigkeit für einen in Frankreich ansässigen Arbeitgeber aus. A ist jedoch Grenzgänger, da sein Wohnsitz und der Arbeitsort jeweils innerhalb von 20 km Entfernung zur Grenze liegen. Der Arbeitslohn wird deshalb nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.

[3] Art. 13 Abs. 5 Buchst. b DBA; § 5 Abs. 1, Anlagen 1, 2 KonsVerFRAV,

Für Übersichten der zum Grenzgebiet zählenden deutschen und französischen Städte und Gemeinden s. BMF, Schreiben v. 16.11.2021, IV B 3 – S 1301-FRA/19/10019 :005, BStBl 2021 I S. 2230.

[10] Art. 13 Abs. 5 Buchst. a DBA. Der Wohnsitzstaat muss als Ausgleich für das Besteuerungsrecht an den Tätigkeitsstaat eine Entschädigung zahlen. Die Höhe dieses Fiskalausgleichs beträgt 1,5 % der gesamten Bruttojahresvergütungen der Grenzgänger, Art. 13a DBA. Zum Verfahren und zu besonderen Pflichten des Arbeitgebers s. Art. 2-4 Zustimmungsgesetz v. 20.11.2015, BStBl 2016 I S. 515,

BMF, Schreiben v. 30.3.2017, IV B 3 – S 1301-FRA/16/10001 :001, BStBl 2017 I S. 753.

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