(1) 1Zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens gehören alle Städte und Gemeinden beiderseits der Grenze, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 Kilometer von der Grenze entfernt liegt. 2Diese Orte ergeben sich aus den Aufstellungen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. 3Etwaige Änderungen in Ausnahmefällen sind jeweils mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.

 

(2) 1Zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe c des Abkommens (30-Kilometer-Zone) gehören auf deutscher Seite die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Städte und Gemeinden in Baden- Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie alle Städte und Gemeinden des Saarlandes. 2Auf französischer Seite gehören alle in den Departements Haut- Rhin, Bas-Rhin und Moselle liegenden Städte und Gemeinden zum Grenzgebiet.

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