Das Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaats setzt voraus, dass der Arbeitnehmer täglich zwischen den beiden Staaten von Wohnsitz zu Arbeitsort hin- und herpendelt. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht arbeitstäglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, falls er im Kalenderjahr höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder/und zeitweise außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist.[1] Der Inhalt des BMF-Schreibens v. 3.4.2006 zur Berechnung der 45-Tage-Grenze ist durch Rechtsverordnung in nationales Recht transformiert worden.[2]

Nachfolgend sind die Berechnungsgrundsätze der zu § 7 KonsVerFRAV[3] gesetzlich festgelegten Verständigungsvereinbarung dargestellt, die von den Finanzämtern im aktuellen Besteuerungsverfahren weiter angewendet werden.[4]

Welche Arbeitstage für die Grenzgängereigenschaft schädlich sind[5]

Als schädliche Karenztage kommen nur die vertraglich vereinbarten Arbeitstage sowie alle weiteren Tage infrage, an denen der Grenzgänger seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. Auf die 45-Tage-Grenze nicht anzurechnen sind z. B. Urlaubs- und Krankheitstage. Keine Nichtrückkehrtage sind auch Tage, an denen der Arbeitnehmer infolge höherer Gewalt an der Arbeitsausübung gehindert ist, z. B. bei Naturkatastrophen.[6] Ebenfalls außer Ansatz bleiben arbeitsfreie Wochenend- und Feiertage. Samstage und Sonntage zählen damit abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung als Arbeitstage, wenn an ihnen tatsächlich gearbeitet wird. Die Finanzverwaltung folgt damit dem FG Saarland, nach dessen Ansicht sowohl Samstage als auch Sonntage schädliche Arbeitstage i. S. d. 45-Tage-Regelung sein können, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen tatsächlich arbeiten muss.[7] Für auf das Wochenende entfallende Dienstreisetage bedeutet dies, dass insbesondere auch die auf den Samstag bzw. Sonntag entfallenden An- und Ab­reisetage bei mehrtägigen Auslandsdienstreisen in die 45-Tage-Regelung einzubeziehen sind, wenn der Arbeitnehmer entweder lt. Arbeitsvertrag an diesen Tagen zu arbeiten verpflichtet ist oder aber ohne eine solche Verpflichtung an den Wochenendtagen tatsächlich gearbeitet hat. Die Reisetätigkeit ist dabei nicht als Arbeitstätigkeit anzusehen.[8]

 
Praxis-Beispiel

Einbeziehung von Wochenendtagen

Ein französischer Grenzgänger fliegt für seinen in Freiburg ansässigen Arbeitgeber von Mittwoch bis Samstag zu Vertragsverhandlungen mit einem amerikanischen Kunden nach New York. Vor dem Abflug am Samstagmorgen erzielte er mit dem amerikanischen Vertreter Einigung über den Abschluss eines Großauftrags für die deutsche Firma.

Bei der für den französischen Grenzgänger zu beachtenden 45-Tage-Regelung sind sämtliche Dienstreise­tage nach New York zu berücksichtigen. Neben den normalen Wochenarbeitstagen ist der Samstag ebenfalls als schädlicher Karenztag anzusetzen, da der Arbeitnehmer auch an diesem auf das Wochenende entfallenden Rückreisetag tatsächlich noch gearbeitet hat.

Die Verständigungsvereinbarung-Verordnung beinhaltet wie bisher 2 verschiedene Fallgruppen von Arbeitstagen, die in die Berechnung der 45-Tage-Grenze einzubeziehen sind. Zu unterscheiden ist zwischen Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone und sog. Nichtrückkehrtagen, die der Wohnsitzstaatbesteuerung im Rahmen der Grenzgängerregelung entgegenstehen können. Während hinsichtlich der für die Grenzgängereigenschaft im Rahmen der 45-Tage-Regelung schädlichen Arbeitstage bei eintägigen Einsätzen weiterhin darauf abzustellen ist, dass die Tätigkeit außerhalb des Grenzgebiets erfolgt, sind Nichtrückkehrtage bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten auch innerhalb der Grenzzone möglich, z. B. wenn der Arbeitnehmer bei Dienstreisen auswärts übernachten muss. Bei dieser Fallgruppe fehlt es bereits an der täglichen Rückkehr zur Wohnung des Grenzgängers.

Eintägige Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone[9]

Bei eintägigen Einsätzen liegen schädliche Arbeitstage außerhalb der Grenzzone nur dann vor, wenn der Grenzgänger ganztägig außerhalb des Grenzgebiets im Tätigkeitsstaat für seinen Arbeitgeber beschäftigt ist.[10] Ganztägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone zählen in diesem Fall auch dann zu den Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer dabei ausschließlich im Ansässigkeitsstaat unterwegs ist.[11]

Sucht ein in der französischen Grenzzone wohnhafter Arbeitnehmer, der bei einem in der deutschen Grenzzone ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist, an einem Arbeitstag auch nur kurzfristig Arbeitsorte auf, die innerhalb der deutschen Grenzzone liegen, sind diese Arbeitstage unabhängig von der Einsatzdauer außerhalb der Grenzzone für die 45-Tage-Regelung unschädlich. Unerheblich ist, wie lange sich dabei der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit außerhalb dieser Grenzzone aufhält. Ein Nichtrückkehrtag wird damit bereits durch kurzfristige Tätigkeiten innerhalb der Grenzzone ausgeschlossen. Die mit der Auswärtstätigkeit verbundene...

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