Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses endet mit Ablauf der Elternzeit. Die Leistungspflichten leben in vollem Umfang wieder auf. Der Arbeitnehmer muss folglich ohne gesonderte Aufforderung durch den Arbeitgeber in den Betrieb zurückkehren. Er hat jedoch keinen Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz, selbst wenn dieser noch besteht. Der Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch, entsprechend den Abmachungen in seinem Arbeitsvertrag beschäftigt zu werden. Im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) kann ihn der Arbeitgeber auf allen Arbeitsplätzen einsetzen, auf denen der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung erbringen kann. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf eine Weise einsetzen, die nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, so bedarf es eines Änderungsvertrags oder der Änderungskündigung. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber für die Änderungskündigung die allgemeinen Kündigungsfristen einzuhalten und ggf. eine soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung nach dem KSchG zu beachten hat. Soll der Einsatz des Arbeitnehmers unmittelbar nach Ende der Elternzeit durch Änderungskündigung modifiziert werden, so ist der Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers zu beachten.[1] Im Ergebnis führt das dazu, dass eine Änderungskündigung während der Elternzeit, die sogleich mit Ende der Elternzeit Wirkungen entfalten soll, im Regelfall nicht möglich ist.

Der Arbeitnehmer hat nach dem BEEG keinen Anspruch auf Umwandlung eines früheren Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Auch wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat, hat er nach Ende der Elternzeit kein Wahlrecht, obwohl § 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG von einem "Recht" des Arbeitnehmers spricht, "nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte". Denn das BEEG will nur die von ihm erfasste Zeit der Kindererziehung regeln, nicht aber die gesamte Folgezeit des Arbeitsverhältnisses. Für die Zeit nach Ende der Elternzeit richtet sich ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ausschließlich nach § 8 oder § 9a TzBfG.

Befristete Arbeitsverhältnisse, die nicht schon während der Elternzeit endeten, enden ohne Verlängerung um die Zeit der Elternzeit mit dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Ausnahme: Berufsausbildungsverhältnisse verlängern sich hingegen automatisch um die Zeit der Elternzeit (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

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