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Elternzeit: Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Heike Jansen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Inanspruchnahme der Elternzeit hat Auswirkungen auf die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien für die Dauer der Inanspruchnahme. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten muss und der Arbeitgeber sämtliche Leistungen, die zum Arbeitsentgelt zählen, nicht erbringen muss. Besonderheiten gilt es beim Erholungsurlaub zu beachten. Soweit übergesetzliche Leistungen gewährt werden, sind die Regelungen des Einzelfalles, z. B. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc., zu berücksichtigen. Betriebsverfassungsrechtliche Stellungen von Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmern werden nicht berührt. Auswirkungen hat dagegen die Elternzeit auf sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das mit Wirkung zum 24.12.2022 zuletzt geändert wurde. Soweit besondere Pflichtenkreise betroffen sind (z. B. Betriebsratsmitgliedschaft, Sozialversicherung), finden sich die Rechtsgrundlagen in den entsprechenden Gesetzen.

1 Allgemeines

Die Elternzeit führt zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Dies wirkt sich auf die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Geldleistungen, Sachbezüge, Urlaub, Gratifikationen, vermögenswirksame Leistungen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die betriebliche Altersversorgung aus.

Nach der Rückkehr des Arbeitnehmers stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch auf denselben oder nur einen gleichwertigen Arbeitsplatz besteht.

2 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Die Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis sind nur teilweise geregelt. Allgemein gilt, dass die Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Elternzeit ruhen. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgel...

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