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Elternzeit: Besonderer Kündigungsschutz

Heike Jansen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen, werden vor Kündigungen durch den Arbeitgeber weitgehend geschützt. Ohne die Zulässigkeitserklärung der Kündigung durch Behörden kann eine Kündigung nicht ausgesprochen werden; sie ist unwirksam (§ 18 BEEG). Das Kündigungsverbot gilt für alle Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht (ordentliche, außerordentliche Beendigungskündigung und Änderungskündigungen). Liegt die Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz bzw. der von ihr bestimmten Stelle vor Ausspruch der Kündigung nicht vor, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.

Die Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde kann beinhalten, dass eine Kündigung nur zum Ende der Elternzeit ausgesprochen werden darf. Enthält eine Zulässigkeitserklärung diese Besonderheit nicht, muss der kündigende Arbeitgeber die individuell gültige Kündigungsfrist einhalten.

Der Arbeitnehmer muss auch im Fall des Sonderkündigungsschutzes wegen Elternzeit die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG zur Erhebung der Kündigungsschutzklage einhalten. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Arbeitnehmer die behördliche Entscheidung über die Zulässigkeitserklärung bekannt gegeben wird (§ 4 Satz 4 KSchG).

1 Kündigung während der Elternzeit

Zu unterscheiden ist zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer.

1.1 Persönlicher Geltungsbereich des Kündigungsschutzes bei arbeitgeberseitiger Kündigung

Der Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung oder in Heimarbeit Beschäftigten sowie diesen Gleichgestellten[1], die sich in einer Elternzeit im Sinne des BEEG befinden. Er gilt sowohl für Vollzeit-, als auch für Teilzeitbeschäftigte. Üben Teilzeitbeschäftigte ihre Tätigkeit während der Kindererziehung aus, so gilt Folgendes:

  • Leistet der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei sein...

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