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Außerordentliche Kündigung: Voraussetzungen

Dr. Carsten Teschner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag zur außerordentlichen Kündigung legt die einzelnen allgemeinen Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung dar. Die Interessenabwägung, die auch bei Vorliegen eines "an sich" geeigneten wichtigen Grundes die Kündigung dennoch unwirksam sein lassen kann, ist immer eine Einzelfallentscheidung, weshalb der Beitrag hierfür lediglich die relevanten Parameter vorstellt. Schließlich wird noch die 2-wöchige Ausschlussfrist erläutert, die bewirkt, dass außerordentliche Kündigungen regelmäßig zügig ausgesprochen werden müssen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegende Norm für die außerordentliche Kündigung ist § 626 BGB, der in seinem Absatz 1 die materiellen Voraussetzungen nennt. In § 626 Abs. 2 BGB ist die 2-wöchige Ausschlussfrist geregelt. Im Übrigen ist vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung die umfangreiche Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit zu beachten.

1 Anwendungsbereich einer außerordentlichen Kündigung

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Beendigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann.

In der Praxis wird die außerordentliche Kündigung fast immer als fristlose Kündigung ausgesprochen. Die außerordentliche Kündigung ist jedoch nicht notwendigerweise eine fristlose Kündigung. Sie kann, unter Umständen muss sie sogar mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden.

Auch bei einer Anstellung auf lange Dauer oder auf Lebenszeit besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Es kann weder beim Abschluss des Arbeit...

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