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Änderungskündigung: Abgrenzung zu anderen Gestaltungsmitteln

Dr. Roman Frik
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der vorliegende Beitrag grenzt die Änderungskündigung von anderen Gestaltungsmitteln ab, die zum gleichen Ziel führen sollen. Zu diesen zählen u. a. die Ausübung des Direktions- oder Weisungsrechts, der Abänderungsvertrag und der Widerrufsvorbehalt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Änderungskündigung ist in § 2 KSchG, wenn auch nur ansatzweise, gesetzlich geregelt. Da die Änderungskündigung jedoch eine Form der Kündigung ist und auch als Beendigungskündigung wirken kann, gelten die Regelungen des § 1 KSchG wie auch des übrigen Gesetzes ebenso. Im Übrigen hat die Rechtsprechung die weiteren Voraussetzungen definiert.

1 Direktions- oder Weisungsrecht

1.1 Kernbereich: Arbeitsleistung

Es ist typisch für das Arbeitsverhältnis, dass der Arbeitnehmer weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet. Deshalb ist der Arbeitgeber nach § 106 GewO (diese Vorschrift findet nach § 6 Abs. 2 GewO auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung) befugt, nach Maßgabe des Arbeitsvertrags sowie unter Beachtung der gesetzlichen und kollektivrechtlichen Bestimmungen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Inhalt, Ort und Zeit näher zu bestimmen.[1] Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, wobei eventuelle Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen sind.[2]

[1]

S. Direktionsrecht des Arbeitgebers.

[2] § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

1.2 Ausübung nach billigem Ermessen

Das ihm zustehende Direktions- oder Weisungsrecht darf der Arbeitgeber nur nach billigem Ermessen ausüben.[1] Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.[2] Erf...

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