Das Direktionsrecht ist das Recht des Arbeitgebers, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Inhalt und Ort sowie dessen Arbeitnehmerpflichten hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens nach billigem Ermessen rechtlich verbindlich näher zu bestimmen. Es gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses, denn der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.
Durch entsprechende Anweisungen konkretisiert der Arbeitgeber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, weshalb das Direktionsrecht auch "Weisungsrecht" genannt wird. Ohne dieses Recht wäre der Arbeitgeber nicht in der Lage, den Betriebsablauf zu steuern: es ist gar nicht möglich, sämtliche Eventualitäten bereits im Vorfeld arbeitsvertraglich zu regeln. Es erlischt auch nicht nach einer einmaligen Ausübung, sondern ist entsprechend dem Wesen des Arbeitsverhältnisses auf ständige Anpassung angelegt.
Im Arbeitsvertrag werden die Arbeitnehmerpflichten meist nur allgemein umrissen. Der Arbeitgeber ist zwar nach § 2 Abs. 1 NachwG verpflichtet, den Beschäftigten die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich mitzuteilen. Dazu gehören auch der Ort und die allgemeine Beschreibung der Tätigkeiten. Die Einzelheiten der Arbeit (z. B. Ort, Zeit, Art und Reihenfolge der Arbeiten) können sich aber im Laufe des Arbeitsverhältnisses ändern. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers über die Einzelheiten der Arbeitsleistung und über die notwendige Ordnung und das Verhalten im Betrieb Folge zu leisten, soweit nicht Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag etwas anderes bestimmen. Einfach ausgedrückt darf die Weisung des Arbeitgebers nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Ein Arbeitnehmer muss also keine rechtswidrigen oder unbilligen Weis...