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Direktionsrecht

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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Es erstreckt sich auch auf die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. Das Direktionsrecht gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses, denn der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu seinem Arbeitgeber.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtige Rechtsgrundlagen sind § 106 GewO und §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 99, 95 Abs. 3 BetrVG.

Arbeitsrecht

1 Umfang

Im Arbeitsvertrag werden die Arbeitsleistung und die einzuhaltende betriebliche Ordnung in der Regel nur allgemein umrissen. Die konkreten Einzelheiten der Arbeit (z. B. Ort, Zeit, Art und Reihenfolge der Arbeiten) und auch deren Änderungen im Laufe des Arbeitsverhältnisses werden häufig erst später durch Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. Das Recht hierzu räumt dem Arbeitgeber § 106 GewO ein, der dieses Weisungs- oder Direktionsrecht regelt. Der Arbeitnehmer ist hiernach verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers über die Einzelheiten der Arbeitsleistung und über die notwendige Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb innerhalb des Rahmens, der durch den Arbeitsvertrag festgelegt wird, Folge zu leisten, soweit nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder den eigenen Arbeitsvertrag die Einzelheiten der Arbeitsleistung oder der Ordnung im Betrieb bereits festgelegt sind und soweit die Anordnungen billigem Ermessen entsprechen.

 
Praxis-Beispiel

Typische Regelungen i. R. d. Direktionsrechts

  • Kleiderordnung
  • Rauchverbot
  • Hygienevorschriften
  • Allgemeiner Verhaltenskodex
  • Schichtpläne
  • Pausenzeiten
  • Versetzung an einen anderen Ort
  • usw.

Bei der Ausübun...

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