1 Allgemeines
1.1 Systematische Stellung
Rz. 1
§ 9 EStG gehört zum Kernbereich der Vorschriften über die Überschusseinkünfte. Wenn der Überschuss aus einer Einkunftsart als der Betrag, der dem Stpfl. zum Bestreiten seiner Lebensführung zur Verfügung steht, besteuert werden soll (Nettoprinzip als Ausdruck der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit), müssen neben den Bruttoeinnahmen auch die Werbungskosten definiert werden, die von den Bruttoeinnahmen abzusetzen sind, um die zu besteuernden Nettoeinkünfte aus der einzelnen Einkunftsart zu erhalten (Söhn, Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, 1980, 17). Der Begriff der Werbungskosten hat seine Wurzel in dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Seine Funktion besteht darin, die mit den Bruttoeinnahmen überhöht ausgewiesene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf das Maß der tatsächlichen Leistungsfähigkeit als Grundlage der Besteuerung zu reduzieren. Beträge, die im Rahmen der Erzielung von Einkünften aufgewendet werden, stehen nicht mehr für die Lebensführung zur Verfügung, mindern also die Leistungsfähigkeit. Das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit erfordert also zwingend den Abzug von Werbungskosten. Die Vorschrift ist, zusammen mit § 4 EStG Ausdruck des objektiven Nettoprinzips und daher konstituierend für die ESt als Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und ihren Charakter als Besitzsteuer. Ohne den Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen zur Errechnung des stpfl. Einkommens wäre die ESt nicht mehr eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern würde sich einer Steuer auf den Umsatz (die Einnahmen) nähern und daher einer Verbrauchsteuer ähneln.
Aus dem Zusammenhang des Begriffs der Werbungskosten mit dem objektiven Nettoprinzip folgt eine wei...