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Kündigung: Form und Zugang der Kündigungserklärung

Dr. Roman Frik
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Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag beschreibt, wie eine Kündigung zu gestalten ist, welchen Formvorschriften sie unterliegt und zu welchem Zeitpunkt sie ausgesprochen werden kann. Ein Schwerpunkt des Beitrags liegt im Zugang von Kündigungen, da hier in der Praxis immer wieder Fehler gemacht werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt nach § 623 BGB die Schriftform. Der Zugang der Kündigung ist, wie für alle empfangsbedürftigen Willenserklärungen, in § 130 BGB geregelt. Arbeitgeber sollen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III Arbeitnehmer mit der Kündigung auf ihre Pflichten nach § 38 Abs. 1 SGB III hinsichtlich der Arbeitslosmeldung hinweisen.

1 Form und Inhalt der Kündigungserklärung

1.1 Schriftform

Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Es handelt sich um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigungserklärung, egal von welcher Partei. Kündigungen, die nicht schriftlich erfolgen, sondern z. B. per E-Mail, Fax, E-Postbrief, SMS, WhatsApp oder mündlich, sind unwirksam.[1] Die elektronische Form[2] ist nicht ausreichend. Das Schriftformerfordernis ist zwingend und kann nicht durch arbeitsvertragliche Regelung aufgehoben werden. Dies gilt auch für die vorzeitige Beendigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, auch genannt Turbo- oder Sprinterklausel.[3]

Das Schriftformerfordernis ist nach § 126 Abs. 1 BGB nur gewahrt, wenn der Kündigende das Kündigungsschreiben eigenhändig unterzeichnet[4] (die im Gesetz genannte Alternative eines notariell beglaubigten Handzeichens spielt in der Praxis keine Rolle). Die bloße Paraphierung der Erklärung mit einem Namenskürzel des Kündigenden genügt für die Schriftform nicht. Andererseits ist die Lesbarkeit der Unterschrift nicht erforderlich.[5] Maßgeblich ist die Identifizierbarkeit der Unterschrift[6]

zulä...

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