(1) 1Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln für Einkünfte oder Vermögensteile das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat diese Einkünfte oder Vermögensteile nicht besteuern. 2Artikel 13 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.

 

(2) 1Ist die Bundesrepublik Deutschland der Wohnsitzstaat, so wird sie die Einkünfte und Vermögensteile aus der Bemessungsgrundlage ausnehmen, für die nach den vorhergehenden Artikeln die Niederlande ein Besteuerungsrecht haben. 2Die Steuern für die Einkünfte oder Vermögensteile, die der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung überlassen sind, werden jedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht. 3Dividenden, mit Ausnahme der unter Artikel 13 Abs. 4 fallenden Dividenden, und Zinsen für Wandelanleihen und Gewinnobligationen sind abweichend von Satz 1 nicht aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen; die von diesen Einkünften im Abzugsweg erhobene niederländische Steuer wird auf die nach einem durchschnittlichen Steuersatz berechneten Steuern der Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte angerechnet.

 

(3) 1Sind die Niederlande der Wohnsitzstaat, so sind sie berechtigt, auch die Einkünfte (ausgenommen Verletztenrenten und andere Invaliditätsleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die an eine natürliche Person ausgezahlt werden, die ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in den Niederlanden hat und die im Zweiten Weltkrieg als Zwangsarbeiter in Deutschland beschäftigt war) [1]und Vermögensteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, für die die Bundesrepublik Deutschland nach den vorhergehenden Artikeln ein Besteuerungsrecht hat; jedoch werden die Niederlande, unbeschadet ihrer innerstaatlichen Vorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung bezüglich des Verlustausgleiches, von der errechneten Steuer den Teil der Steuer in Abzug bringen, der auf die Einkünfte oder Vermögensteile entfällt, für die nach den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8 Abs. 2, den Artikeln 9, 10 Abs. 1, den Artikeln 11, 12 Abs. 2 und 3, Artikel 13 Abs. 5, Artikel 14 Abs. 2, Artikel 15 Abs. 4 und Artikel 19 Abs. 1 die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht hat. 2Die in Abzug zu bringende Steuer errechnet sich aus dem Verhältnis, in dem die Einkünfte oder Vermögensteile, für die nach den im vorigen Satz genannten Artikeln die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht hat, zum Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen stehen.

 

(4) 1Die Niederlande gewähren für die Bestandteile des Einkommens, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit diese Bestandteile in die in Absatz 3 bezeichnete Bemessungsgrundlage einbezogen sind, eine Ermäßigung der niederländischen Steuer. 2Der Betrag der Ermäßigung entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkommensbestandteile gezahlten Steuer. 3Der Betrag der Ermäßigung, der nach den vorstehenden Sätzen zu gewähren ist, übersteigt aber nicht den Betrag der Ermäßigung, die gewährt worden wäre, wenn die auf diese Weise in das Einkommen einbezogenen Bestandteile des Einkommens die einzigen Bestandteile des Einkommens gewesen wären, die auf Grund der Bestimmung der niederländischen gesetzlichen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Niederlanden steuerfrei sind.

4Dieser Absatz beinhaltet keine Beschränkung für jedweden bestehenden oder künftigen Ausgleich gemäß den niederländischen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, allerdings nur in Bezug auf die Berechnung des Betrags der Ermäßigung der niederländischen Steuer, die sich auf die addierten Einkünfte aus mehr als einem Land beziehen. [2]

[1] Eingefügt durch Drittes Zusatzprotokoll vom 4.6.2004. Anwendbar ab 1.1.2003.
[2] Angefügt durch Drittes Zusatzprotokoll vom 4.6.2004. Anzuwenden ab 1.1.2005.

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