(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen), so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der dort genannten Rechte.

 

(3) [1] Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme, für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher Erfahrungen behandelt.

 

(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. 2In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

[1] Geändert durch Zweites Zusatzprotokoll vom 21. 5. 1991. .

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