(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer

 

1.

sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält,

 

2.

für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat, und

 

3.

für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird.

 

(2a) 1Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten bezieht und deren Entlohnung zu Lasten einer in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindlichen festen Geschäftseinrichtung erfolgt, durch die die gemeinsame Grenze der Vertragsstaaten verläuft, nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ihren Wohnsitz hat, es sei denn, diese Person unterliegt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (Amtsblatt Nr. L 149 vom 5. Juli 1971) oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die nach der Unterzeichnung des Dritten Zusatzprotokolls an deren Stelle tritt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates. 2Unterliegt die Person nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die nach der Unterzeichnung des Dritten Zusatzprotokolls an deren Stelle tritt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden.[1]

 

(3) 1Wenn eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens der Schiff- oder Luftfahrt Dienste leistet, so gilt die Arbeit als in dem Vertragstaat ausgeübt, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet. 2Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

[1] Eingefügt durch Drittes Zusatzprotokoll vom 4.6.2004. Anzuwenden ab 1.1.2005.

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