In Artikel 10 des Abkommens wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

 

(2a) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten bezieht und deren Entlohnung zu Lasten einer in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindlichen festen Geschäftseinrichtung erfolgt, durch die die gemeinsame Grenze der Vertragsstaaten verläuft, nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ihren Wohnsitz hat, es sei denn, diese Person unterliegt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (Amtsblatt Nr. L 149 vom 5. Juli 1971) oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die nach der Unterzeichnung des Dritten Zusatzprotokolls an deren Stelle tritt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates. Unterliegt die Person nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die nach der Unterzeichnung des Dritten Zusatzprotokolls an deren Stelle tritt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden.

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